Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Sanierungssatzung ein Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Auch hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, also insbesondere das Vorliegen städtebaulicher Missstände und die Erforderlichkeit, sie durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben. 

 

Zur Vorbereitung der Stadtumbaumaßnahmen gehören die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB sowie die Erstellung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) gemäß § 171b BauGB. Im Rahmen der Vorbereitung der Stadtumbaumaßnahmen werden die vorhandenen städtebaulichen Missstände im Untersuchungsgebiet sowie entsprechende Handlungsbedarfe identifiziert. Daher hat der Gemeinderat bei der Ortsbegehung am 17.10.2020 mit dem Büro OPLA das ungefähre Sanierungsgebiet festgelegt.

 

Das gewünschte Sanierungsgebiet stimmt mit dem bisherigen Untersuchungsgebiet nicht überein. Die im beigefügten Plan schraffiert gekennzeichneten Flächen, die noch nicht untersucht wurden, sollten entweder gestrichen oder noch nachträglich untersucht werden.

 

Stellungnahme Büro OPLA:

Aus unserer Sicht können die mit orangener Kreuzschraffur versehenen Flächen entfallen und müssen nicht in ein Sanierungsgebiet aufgenommen werden.

 

Begründung:

 

-       Bereich „Alte Villa“: Die „Alte Villa“, bzw. der Grund gehört der Schlösser- und Seen-Verwaltung und liegt überdies im Außenbereich. Bauliche Entwicklungen sind nicht zulässig. Auf Fördermittel (die der Staat sich dann quasi selbst auszahlen würde), kann hier, falls das denn überhaupt geht, verzichtet werden.

-       Wegeführung zum Freizeitgelände: Der geplante Weg zum Freizeitgelände liegt durchweg auf Grundstücken der Gemeinde Utting. Wegebau ist nicht Förderthema der Städtebauförderung, hier werden aus diesem Topf keine Mittel fließen. Auch Grundstücke müssen keine erworben werden, so dass kein Vorkaufsrecht benötigt wird. Somit gibt es keinen Grund für die Einbeziehung in das Sanierungsgebiet.

 

Die anderen Bereiche, die aus unserer Sicht eingekürzt werden könnten, sind folgende:

 

-       Entlang der Hofstattstraße, bis zum Zugang zum „Tal des Lebens“. Allerdings spart man sich dadurch nicht viel. Durch eine Einbeziehung in das Sanierungsgebiet könnten die alten Bauernhäuser bis zur Hs-Nr. 28 noch in den Genuss steuerlicher Abschreibung für Sanierungen kommen.  

-       Entlang der Dießener Straße, nur bis zur Kirche „St. Leonhard“. Allerdings besteht bei den Grundstücken bis zur Auraystraße ein gewisses Veränderungspotenzial. Eine Zugriffsmöglichkeit der Gemeinde wäre hier natürlich schön.

 

Kosten für weitere Untersuchung:

 

Für die ergänzende Untersuchung mit Bestandaufnahme wie vorgeschlagen, kalkuliert das Büro OPLA ca. 88 Std. + 5 % Nebenkosten, insgesamt 6.930 € netto.

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt dem vorgelegten Angebot zu. In den Umgriff soll nicht der Bereich der Alten Villa und nicht die Wegeführung aufgenommen werden. Stattdessen soll der Bereich in der Hofstattstraße erweitert werden, bis zum Gartenbauunternehmen.