Sachverhalt:
In der Gemeinderatssitzung vom 29.10.2020 wurde die erste Änderung der Geschäftsordnung beschlossen. Die Änderungen der Geschäftsordnung werden der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.11.2020 legte das Landratsamt Landsberg seine Anmerkungen hierzu vor uns bittet um erneute Beratung im Gemeinderat. Die Verwaltung hat zu den Anmerkungen mit Mail vom 08.12.2020 Stellung genommen. Am 10.12.2020 fand ein klärendes Telefongespräch statt und es wurde vereinbart, dass der Gemeinderat über folgende Punkte nochmals berät:
1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Bust. a):
Hier soll der Wortlaut eingefügt werden, „ausgenommen sind Aufgaben die Kraft Gesetz nicht einem beschließenden Ausschuss übertragen werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO und weitere Aufzählungen in gängigen GO-Kommentaren).
2. Zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 Bust. b):
Hier wurde vereinbart, dass es ab Erreichen eines Inzidenzwerts von bspw. 300 Corona-Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen. Maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen am Tag der Ladung des LGL.
Der § 8 könnte demnach
folgende neue Fassung erhalten:
§ 8
Beschließende
Ausschüsse
(1) Beschließende
Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig
anstelle des Gemeinderats, ausgenommen sind Aufgaben die Kraft Gesetz
nicht einem beschließenden Ausschuss übertragen werden können (vgl. Art. 32
Abs. 2 Satz 2 GO und weitere Aufzählungen in gängigen GO-Kommentaren).
(2) Es werden
folgende beschließende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1. Sonderausschuss „Corona“:
a) Der Sonderausschuss
„Corona“ erledigt alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat zuständig
ist. Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten
sind, soll der Sonderausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für
die Beteiligten, für die Gemeinde oder für die Allgemeinheit bis zur Auflösung
des Sonderausschusses aufgeschoben werden können. Der Sonderausschuss ist nicht
zuständig für Angelegenheiten, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen
wahrgenommen werden müssen.
b) Der Sonderausschuss
„Corona“ wird an Stelle einer regulären Gemeinderatssitzung vom ersten
Bürgermeister ab Erreichen eines Inzidenzwerts von 300 Corona-Neuinfektionen in
den vergangenen sieben Tagen einberufen. Maßgeblich sind die veröffentlichten
Zahlen am Tag der Ladung des LGL. Zur Vorbereitung einer Sonderausschusssitzung
tagt der Finanzausschuss und der Bau- und Umweltausschuss jeweils virtuell,
aber in Form eines online-meetings, zu dem der erste Bürgermeister einen
Einwahl-Link versendet.
(3) 1Die
Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine
Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister
oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung
durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich,
spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei dem ersten Bürgermeister
eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie
erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(4) Beschließende
Ausschüsse haben 7 Mitglieder.
Bürgermeister
Hoffmann berichtet von der Beratung in den beiden vorberatenden Ausschüssen.
Der Finanzausschuss hat sich für die Aufhebung des Ausschusses ausgesprochen,
der Bau- und Umweltausschuss für einen Inzidenzwert von 200.
Deshalb stellt
Bürgermeister Hoffmann zur Abstimmung, ob der in der letzten Sitzung
einberufene Ausschuss aufgehoben werden soll.
Beschluss:
Der Sonderausschuss
Corona wird aufgehoben.
JA: 8
NEIN: 8 - damit abgelehnt –
Anschließend stellt
Bürgermeister Hoffmann das Kriterium für die Einberufung zur Diskussion.
Hierbei gibt es unterschiedliche Auffassung von der Höhe des Inzidenz. GR
Hafner spricht sich für einen Inzidenz von 300 aus und gibt zu Protokoll, dass
er damit nicht zum Ausdruck bringen will, dass er das Virus auf die leichte
Schulter nimmt, sondern nur gerne länger in der vollen Besetzung tagen möchte.
Die anderen Wortmeldungen plädieren für 200. Der Weitestgehende Vorschlag wird
zuerst abgestimmt.
Beschluss:
Der Bürgermeister
lädt ab einem Inzidenz von 300 Corona-Neuinfektionen zum Sonderausschuss
Corona.
JA: 3
NEIN 13
Damit wird der Wert
von 200 Neuinfektionen festgelegt.
Zuletzt beantragt GR
Noll die Haushaltsvorberatungen über online-Meeting durchzuführen. Das ist
rechtlich zulässig, da nur vorberatend ohne Abstimmung
Beschluss:
Die
Haushaltsberatung wird digital durchgeführt.
JA: 10
NEIN: 6
Beschluss:
Die erste Änderung
der Geschäftsordnung erhält folgende formulieren:
§ 8
Beschließende
Ausschüsse
(1) Beschließende
Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig
anstelle des Gemeinderats, ausgenommen sind Aufgaben die Kraft Gesetz
nicht einem beschließenden Ausschuss übertragen werden können (vgl. Art. 32
Abs. 2 Satz 2 GO und weitere Aufzählungen in gängigen GO-Kommentaren).
(2) Es werden
folgende beschließende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1. Sonderausschuss „Corona“:
a) Der Sonderausschuss
„Corona“ erledigt alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat zuständig
ist. Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten
sind, soll der Sonderausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für
die Beteiligten, für die Gemeinde oder für die Allgemeinheit bis zur Auflösung
des Sonderausschusses aufgeschoben werden können. Der Sonderausschuss ist nicht
zuständig für Angelegenheiten, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen
wahrgenommen werden müssen.
b) Der Sonderausschuss
„Corona“ wird an Stelle einer regulären Gemeinderatssitzung vom ersten
Bürgermeister ab Erreichen eines Inzidenzwerts von 300 Corona-Neuinfektionen in
den vergangenen sieben Tagen. Maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen am
Tag der Ladung des LGL. Zur Vorbereitung einer Sonderausschusssitzung tagt der
Finanzausschuss und der Bau- und Umweltausschuss jeweils virtuell, aber in Form
eines online-meetings, zu dem der erste Bürgermeister einen Einwahl-Link
versendet.
(3) 1Die
Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine
Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister
oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung
durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich,
spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei dem ersten
Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter
berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(4) Beschließende Ausschüsse haben 7 Mitglieder.