Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung vom 01.10.2020 behandelt und das Einvernehmen nebst Befreiung erteilt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Wittelsbacher-Hofberg, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach §30 BauGB.

 

Über das zur Bebauung vorgesehene Grundstück wurde in der Vergangenheit mehrfach im Gemeinderat beraten. Nach Angaben des Antragsstellers sind wirtschaftliche und technische Gründe Hintergrund der neuerlichen Antragstellung.

 

Vorgesehen ist nun die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Die Grundmaße des Hauses betragen 10,62 x 13,12 Meter, die Wandhöhe wird mit 3,50 Metern und die Firsthöhe mit 8,58 Metern angegeben. Es soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 43,5 Grad errichtet werden. Weiter ist die Errichtung einer Garage mit den Grundmaßen von 5,52 x 8,32 Metern vorgesehen, die Garage soll ein begrüntes Flachdach erhalten.

 

Wie bereits bei dem vorhergegangenen Baugesuch werden auch für dieses Vorhaben Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt.

Diese lauten wie folgt:

 

Nr. 6.1a Änderung der Dachform der Garage, vorgesehen nach BP: Satteldach, beantragt: begrüntes Flachdach.

 

Nr. 6.1b Änderung der Fenster, vorgesehen nach BP: Sprossenfenster, beantragt: Fenster ohne Sprossen.

 

Nr.6.1d Änderung der Klappläden, vorgesehen nach BP: Ausführung der Fassade mit Holzklappläden, beantragt: Ausführung ohne Holzklappläden. 

 

Ergänzung zum Sachverhalt:

 

Der Antragsteller hat während des Baugenehmigungsverfahrens dem Landratsamt Landsberg am Lech noch weitere Pläne zur Verfügung gestellt. Damit verbunden ist ein zusätzlicher Antrag auf Befreiung betreffend der Traufhöhe der Garage. Die Garage wurde gegenüber den zunächst eingereichten Plänen in der Höhe reduziert, überschreitet aber dennoch die im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten maximal zulässigen Traufhöhe von 2,75 m. Laut Antrag wird die tatsächliche Traufhöhe 3,0 m betragen.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nebst Befreiungen sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und den Befreiungen wird erteilt.