Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit richtet sich somit nach §34 BauGB. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist zu beachten. Das Grundstück mit einer Fläche von 942 m² ist derzeit mit einem Mehrfamilienhaus (Doppelhauscharakter) bebaut, die vorhandene Bebauung soll abgebrochen werden.

 

Das Grundstück soll nun mit einem Einfamilienhaus (Grundfläche 60 m², nicht unterkellert) und einem Doppelhaus (Grundfläche 140 m²) bebaut werden.

 

Im Rahmen der vorliegenden Bauvoranfrage möchte der Bauwerber folgende Fragen geklärt wissen, die Stellungnahme der Verwaltung ist unmittelbar angefügt.

 

  1. Ist der Abbruch des bestehenden Wohngebäudes Hausnummer 17 und 19 zulässig?

 

Grundsätzlich dürfte der Beseitigung des Gebäudes nichts entgegenstehen. Das bestehende Gebäude ist auch nicht denkmalgeschützt. Es wird der Hinweis auf die in Entstehung befindende Sanierungssatzung gegeben. Hier können entsprechende Fördermittel abgerufen werden.

 

  1. Ist eine Bebauung mit zwei Gebäuden, einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus mit der dargestellten Baustruktur möglich?

 

Die Form und die Abmessungen (Fläche) der geplanten Bebauung, unterliegen der Beurteilung nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot), zu berücksichtigen ist die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Die vorgelegte Bebauung ist aus Sicht der Verwaltung wie dargestellt nur realisierbar, wenn das geplante Doppelhaus als Mehrfamilienhaus gebaut würde und das Grundstück nicht real geteilt wird. Die Überprüfung der Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

Des Weiteren widerspricht die geplante Anordnung der Baukörper § 2 Abs. 1 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung, müssen sich Gebäude in Stellung der Baukörper zur öffentlichen Verkehrsfläche und untereinander, in Proportion und Gestaltung unter Beachtung der besonderen örtlichen Gegebenheiten in die sie umgebende dorfräumliche und bauliche Situation einfügen.

 

  1. Das Grundstück hat eine Fläche von 942 m². Die Gebäude haben eine Gesamtfläche von 200 m². Ist die Bebauung auf dem Grundstück mit einer GFZ von 0,42 und einer GR nach § 19 Abs. 2 BauNVO von 0,27 möglich?

 

Das bestehende Gebäude hat eine GFZ von 0,38 und eine GR von 0,22. Wenn ein Gebäude in der angegebenen Größe (GFZ 0,42 und GR 0,27) realisiert wird, so würde es sich hier um eine Vergrößerung des Bauvolumens handeln, die aus Sicht der Verwaltung vertretbar ist.

 

weitere Vorgehensweise:

Nachdem die geplante Bebauung der örtlichen Bauvorschrift widerspricht, sollte dem Antragsteller nahegelegt werden, die Bauvoranfrage zurückzuziehen und eine erneute Planung vorlegen, da der Gemeinderat hier das Einvernehmen nicht erteilen kann und wird.

 

Rücksprache mit dem Antragsteller am 26.11.2020:

Der Antragsteller wurde auf den Widerspruch zur Ortsgestaltungssatzung aufmerksam gemacht – er möchte trotzdem an der Bauvoranfrage festhalten.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen nicht, da die geplante Anordnung der Baukörper im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften steht. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung, müssen sich Gebäude in Stellung der Baukörper zur öffentlichen Verkehrsfläche und untereinander, in Proportion und Gestaltung unter Beachtung der besonderen örtlichen Gegebenheiten in die sie umgebende dorfräumliche und bauliche Situation einfügen.

An dieser Stelle wird nochmals auf die Sanierungssatzung hingewiesen.