Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück mit der Fl. Nr. 2636/4 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Waldaweg“. In der Gemeinderatssitzung am 22.06.2017 wurde die Bauvoranfrage behandelt. Nun wurde der Bauantrag eingereicht, wobei das Meinungsbild des Gemeinderates entsprechend in den Bauantrag eingearbeitet wurde. Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Waldaweg“ nicht ein. Deshalb werden nachfolgende Befreiungen und Abweichungen beantragt:

 

1.) Überschreitung der Max. zulässigen Grundfläche:

Gemäß Punkt 2.1 der Satzung beträgt die maximale zulässige Grundfläche auf das Hauptgebäude 160 m². Nutzungsbedingt ist ein Wohnhaus mit einer Grundfläch von 175 m² geplant. Die Grundfläche wird um 15 m² überschritten.

 

Begründung des Antragsstellers:

Die Überschreitung durch das Hauptgebäude ist geringfügig und beträgt weniger als 10 % der zulässigen fläche. Die Überschreitung ist ortsverträglich. Die Größe des Wohnhauses weist nutzungsbedingt 4 Kinderzimmer und 3 heimische Arbeitszimmer für eine moderne Großfamilie auf. Durch die Ausführung der Obergeschossfenster in Form eines durchgängigen Oberlichtbandes wirkt das Haus eingeschossig, wodurch das Volumen optisch deutlich reduziert erscheint.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

In der Sitzung am 22.06.2017 wurde der Beschluss gefasst, dass hinsichtlich Punkt 2.1 des Bebauungsplans zur GR von derzeit 160 für das Hauptgebäude einschließlich untergeordneten Bauteilen zu einer GR von 175 für Hauptgebäude und untergeordnete Bauteile zugestimmt werde. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass der Antragssteller in seinem Antrag nur von einer GR von 175 für das Hauptgebäude spricht. Unter Punkt 2. 1 ist jedoch eine GR für das Hauptgebäude einschließlich untergeordneten Bauteilen die Rede.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

 

Beschluss:

Dem Antrag für eine Befreiung des Punktes 2. 1 des Bebauungsplans „Waldaweg“ die GR von 160 für das Hauptgebäude einschließlich der untergeordneten Bauteile auf eine GR von 175 für das Hauptgebäude, einschließlich untergeordneter Bauteile wird zugestimmt.

 

Abstimmung:            Ja 14   Nein 0

 

 

 

1.1.) Abweichung von zulässigen Lage des Hauptgebäudes

Gemäß B-Plan-Zeichnung ist das Hauptgebäude innerhalb des blau dargestellten Bauraumes zu errichten.

 

Begründung des Antragsstellers:

 

Im B-Plan ist vorgesehen, das Hauptgebäude möglichst nach Norden zu verlagern, um zwischen einer südlich gelegenen Garage eine Offenheit und Durchlässigkeit zu gewährleisten. Damit wird zugleich auch an der Nordseite eine Sichtachse für die Allgemeinheit in Richtung Ammersee freigegeben. Da die Garage als Tiefgarage ausgeführt wird, ist eine geringfügige Verlagerung des Hauptgebäudes von 0,5 m ortsverträglich. Der Abstand zum nördlich gelegenen Nachbarn wird von 3,0 m auf 3,5 m verbessert. Zur Südgrenze verbleibt ein großer mittlerer Abstand von min. 14,00 m. Die zulässige Gesamtlänge von 18,00 m für das Hauptgebäude wird eingehalten.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

Beschluss:

Dem Antrag auf Abweichung von der zulässigen Lage des Hauptgebäudes außerhalb des blau dargestellten Bauraumes von 0,5 m nach Norden wird zugestimmt

 

Abstimmung:            Ja 14   Nein 0

 

 

 

2.) Antrag auf Abweichung von der zulässigen Wandhöhe

Gemäß Punkt 6.1 der Satzung ist die Wandhöhe auf 6,30 m begrenzt.

Auf der Ostseite wird durch die Tiefgaragenabfahrt eine Wandhöhe von bis zu 8,89 m erreicht.

 

Begründung des Antragsstellers:

 

Das Gelände ist nach Norden hin abschüssig. Das Gebäude wurde sorgfältig in die schwierige Hangsituation integriert. Zur Realisierung der Tiefgarage entlang des Hauptgebäudes muss die Wandhöhe, nach unten hin, in das Gelände hinein, erhöht werden. D. h. der Gestaltungswille des B-Planes Traufhöhen zu beschränken, wird eingehalten. Die maximale Überschreitung der Wandhöhe von 8,89 m wird nur am tiefsten Punkt erreicht. Zum Wohnhaus hin soll angeböscht werden, um die erforderlichen Wandhöhen zu minimieren. Die Abstandsflächen nach BayBO Art. 6 bleiben gewahrt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Wandhöhe wird unter dem Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt Einer Abweichung auf der Tiefgargaragen-Seite kann zugestimmt werden. Hier erfolgt eine Abwägung hinsichtlich der Veränderung des Geländeverlaufs und der baulichen Gestaltung. Die Ziele der baulichen Gestaltung in Form der Qualität der Landschaft, die Einsehbarkeit der Uferbereiche, einschließlich der Sichtbeziehung zum Gegenufer wird durch die Errichtung der Tiefgarage besser erfüllt, wie durch die Errichtung der Garage in dem dafür vorgesehenen Baufenster. Da die bauliche Gestaltung in dem Bebauungsplan „Am Waldaweg“ sehr hoch gewichtet wird, wird die mit der Errichtung der Tiefgarage verbundene Geländeveränderung und dadurch erhöhte Wandhöhe nachrangig gewertet.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

Beschluss:

Dem Antrag auf Abweichung von der zulässigen Wandhöhe von 6,30 m auf 8,89 m wird auf der Tiefgaragen-Seite wird zugestimmt

 

Abstimmung:            Ja 14   Nein 0

 

 

3.) Antrag auf Ausnahme von den vorgeschlagenen Dachformen

Gemäß Punkt 6.2 der Satzung sind Satteldächer Walmdächer nur mit quadratischen Grundriss zulässig. Geplant wird ein Pagodendach mit rechteckigem Grundriss.

 

Begründung:

 

Das Pagodendach kann als Walmdach interpretiert werden. Es ist für solitäre Einzelbaukörper sehr gut geeignet und entspricht somit dem Gestaltungswillen des Bebauungsplanes. Durch die gewählte Dachform wirkt das Haus in seiner Höhenerscheinung deutlich reduziert. Die zulässige Dachneigung von 18-22 Grad wird eingehalten.

 

 

Wa

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt, den Antrag auf Befreiung zu genehmigen.

 

 

Beschluss:  

Dem Antrag auf Ausnahme von den vorgeschlagenen Dachformen, Errichtung eines Padagondaches wird zugestimmt.

 

Abstimmung:            Ja 14   Nein 0

 

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4. Antrag auf Abweichung von der vorgeschriebenen Dachdeckung

Gemäß Punkt 6.2 der Satzung sind neben Betonsteinen und Dachziegeln nur Kupferdächer als Metalldeckung zulässig. Es ist eine Dachdeckung in grauem Metall (Uginox, vorbewittert) geplant.

 

Begründung:

 

Metalldachdeckungen werden im Bebauungsplan ermöglicht. Zur Reinhaltung des Grundwassers bei Versicherung des Regenwassers, ist eine unbedenkliche und zurückhaltende (graue) Dachdeckung vorgesehen.

 

Stellungahme der Verwaltung:

 

Der Bebauungsplan lässt zwar Metalldachdeckungen zu, jedoch nur Kupferdächer.

Die beantragte Dachdeckung besteht aus Edelstahlblechen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

Beschluss:  

Dem Antrag auf Abweichung von der vorgeschriebenen Dachdeckung in Form einer Uginox, vorbewitterten Dachdeckung, wird zugestimmt.

 

Abstimmung:            Ja 13   Nein 1

 

 

5. Antrag auf Abweichung von der zulässigen Lage der Garage.

Gemäß Punkt 8.2 der Satzung sind Garagen in den dafür vorgesehen Flächen zulässig. Die Tiefgarage ist außerhalb der im Plan (Farbe Rot) vermerkter Fläche geplant. 

 

Begründung:

B-Plan: Die Lösung der Garage vom Hauptgebäude soll die Durchlässigkeit des Grundstücks gewähren. Planung: Die Garage wird als Tiefgarage in den Hang verlegt und tritt somit als abriegelndes Gebäudeteil nicht in Erscheinung. Insofern ist der Gestaltungswille des B-Plans vollumfänglich erreicht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Hier muss ebenfalls abgewogen werden, ob die Anordnung des Baufensters für die Garage/Carport höher gewichtet wird, als die Qualität der Landschaft, die Einsehbarkeit der Uferbereiche, einschließlich der Sichtbeziehung zum Gegenufer. Durch die Anordnung der Garage als Tiefgarage in den Hang wird die bauliche Gestaltung insbesondere die Einsehbarkeit und die Sichtbeziehung zum Gegenufer eingehalten. Zudem wurde in der Begründung des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung ebenfalls definiert, dass Ziel der Verteilung der baulichen Dichte sei, Bauräume so anzuordnen, dass besonders empfindliche Landschaftsteile (exponierte Hanglagen), soweit möglich, frei von Bebauung bleiben. Daraus ist ebenfalls erkennbar, dass die Anordnung des Baufensters für die Garage/Carport nachrangig zur baulichen Gestaltung zu sehen ist. Der Abweichung könnte daher zugestimmt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

Beschluss:  

Dem Antrag auf Abweichung von der zulässigen Lage der Garage wird zugestimmt.

 

Abstimmung:            Ja 14   Nein 0

 

 

6. Antrag auf Abweichung von der zulässigen Größe von Abgrabungen

Gemäß Punkt 10.1 der Satzung sind Abgrabungen nur bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Die o. beschriebene Ausführung der Tiefgarage bedingt eine Abgrabung für die Zufahrtsrampe von bis 2,35m.

 

Begründung:

 

Die Größe und Art der Abgrabung ist entwurfsbedingt und wird auf das notwendige Minimum reduziert. Die Lage der Tiefgaragenabfahrt ist so gewählt, dass sie sich harmonisch mit dem nach Norden abfallenden Straßenverlauf bewegt. Durch die Ausführung des Obergeschosses mit einem durchgängigen Oberlichtband, wirkt das das Wohnhaus im Bereich der Abfahrt lediglich zweigeschossig.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Abgrabung ist eine notwendige Folge aus der Abweichung Punkt 5. Die Abwägung, kann aus Punkt 5 des Antrages und aus Punkt 2 des Antrages übernommen werden. Seitens der Gemeinde kann einer Abweichung für die Abgrabung zur Errichtung einer Tiefgarage zugestimmt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

Beschluss:  

Dem Antrag auf Abweichung von der zulässigen Größe von der Abgrabung auf bis 2,35 m für die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage wird zugestimmt.

 

Abstimmung:            Ja 14   Nein 0