Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das von der Antragstellung betroffene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Gewerbegebiet Nord. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach §30 BauGB.

 

Es wird beantragt im ersten Obergeschoss des Gebäudekomplexes einen bisher als Lager genehmigten Bereich zu Wohnzwecken mit zwei Wohneinheiten umzunutzen. Nach Angaben des Antragstellers bestehen die Wohneinheiten bereits seit den 1990 er Jahren, die Rechtmäßigkeit soll nun hergestellt werden.

 

Die Kubatur des Gebäudes verändert sich durch die Nutzungsänderung nicht. Belange des Bebauungsplanes stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt.