Sachverhalt:
Mit Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 471 vom 19.08.2020 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine neue amtliche Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer bekannt gemacht. Die vorangegangene amtliche Mustersatzung stammt aus dem Jahr 1980 und wurde lange Jahre von Frau Dr. Thimet aktualisiert. Die zentralen Aktualisierungspunkte (Besteuerung des Haltens von Kampfhunden, Hundehaltung in Einöden und Weilern, Züchtersteuer) sind nunmehr auch in der amtlichen Mustersatzung umgesetzt. Die Verwaltung hat auf Grundlage der Mustersatzung die Hundesteuersatzung neu aufgelegt und als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt. Die bisher gültige Hundesteuersatzung vom 04.03.2013 würde durch Neuerlass der neuen Hundesteuersatzung aufgehoben werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt nachfolgende Hundesteuersatzung zum 01.01.2021. Die Hundesteuersatzung vom 04.03.2013 wird aufgehoben.
Satzung für die Erhebung
einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
Aufgrund des
Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die
Gemeinde Utting am Ammersee folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten
Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer
nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden allein zu Erwerbszwecken,
insbesondere das Halten von
a) Hunden in
Tierhandlungen
b) Hunden, die zur
Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig
sind und zu diesem Zwecke
gehalten werden,
2. Hunden ausschließlich zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben,
3. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des
Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der
Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der
Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
4. Hunden, die für Blinde, Taube,
Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes
vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Hunden, die die für Rettungshunde
vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den
Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung
stehen,
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des
Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse
seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter
gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe
oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen
Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen
oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der
Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre
Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten
erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verstorbenen
oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits
entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein
anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für
den anderen Hund.
Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder
veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich
dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der
Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der
für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters
für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des
Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland
entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die
Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser
Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
für jeden Hund 60 Euro
für jeden Kampfhund 600 Euro
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf
Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und
Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden.
§ 6
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt
für
1. Hunde, die in Einöden gehalten werden.
Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von
jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2. Hunde, die von Forstbediensteten,
Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend
zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern
nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn
die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach
§ 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg
abgelegt haben.
Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur
für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des
Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wir die Steuer nur einmal ermäßigt.
(2) Wird ein Hund aus einem nach den
Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit
öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter
von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden
Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung
wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in
den Haushalt gewährt.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Steuerermäßigungen werden auf Antrag
gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die
Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die
Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen.
Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist
dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine
Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 8
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen
Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines
Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der
Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das
Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 15. Februar eines jeden
Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
§ 10
Anzeigepflichten und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund
hält, muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft,
Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne
des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der
Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund
hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats
des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob
die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls
unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) Zur Kennzeichnung eines jeden
angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund
außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seinem umfriedeten Grundbesitz
tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde
die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der
Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu
verpflichtet.
(4) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3)
soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn
veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot
ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in
Kraft.
Utting am Ammersee, ……………………
Florian Hoffmann
Erster
Bürgermeister