Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Beratung des Bau- und Umweltausschusses vom 28.07.2020 kam die Frage bzgl. der Wandhöhe von 4,50 m bezogen auf die Straßenhöhe auf.

Um negative Auswirkungen zu beschränken, könnte eine Festsetzung aufgenommen werden, wonach Geländeabgrabungen an Gebäuden ausgeschlossen werden.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 30.07.2020 über das Erscheinungsbild bei solch einer Wandhöhe diskutiert und Bedenken hinsichtlich der Abgrabungen geäußert.

Der Tagesordnungspunkt wurde zurückgestellt.

 

Die ausführliche Thematik wurde bei einem vor Ort Termin mit Hr. Schaser/PV München und dem Bau- und Umweltausschuss beraten. Hier wurde folgende Festlegung in die Einbeziehungssatzung aufgenommen:

Um eine rechtssichere Festsetzung der Wandhöhe zu ermöglichen, wird eine Vermessung durchgeführt. Die Wandhöhe wird schließlich 4,50 m über der Geländehöhe im Bereich der straßenseitigen Baugrenze über NN festgesetzt. Hierdurch ist ein als Vollgeschoß nutzbares Dachgeschoß möglich ohne, dass am Siedlungsrand ein zu großer Baukörper realisierbar ist. Um zu starke Eingriffe in das Gelände zu verhindern, werden Abgrabungen auf 0,50 m begrenzt.

 

Die Abwägungen wurden zum Stand 27.08.2020 angepasst und den Gemeinderäten im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Die Stellungnahmen wurden vorgelesen, die Abwägungs- und Beschlussvorschläge beraten und jeweils mit 14 : 0 Stimmen gefolgt.


Beschluss:

 

 

1.    Der Gemeinderat macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zu Eigen.

 

2.    Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung eine Vermessung durchführen zu lassen und auf dieser Grundlage eine Wandhöhe wie oben beschlossen festzusetzen. Zusammen mit den weiteren Anpassungen erhält die so geänderte Planfassung das Datum vom 27.08.2020. Die Verwaltung wird beauftragt hiermit die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.