Im Rahmen des Bauvorbescheides bittet der Antragssteller folgende Frage zu beantwortet:
- Ist das im beigefügten Plan dargestellte Vorhaben planungsrechtlich zulässig.
Das Grundstück
befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich
daher nach § 34 Abs. 1 Satz
1BauGB. Der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück
Fl. Nr. 298/8 ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben sich hinsichtlich der Art und
des Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zudem findet die
örtliche Gestaltungssatzung Anwendung, da das Grundstück im Geltungsbereich
dieser liegt.
Das Bauvorhaben ist mit einer Bebauung von EG + 1. OG +DG geplant. In der Umgebung befinden sich sowohl Häuser, welche nur EG + DG aufweisen, wie auch Häuser die mit EG + 1.OG + DG gebaut sind. Eine Bebauung mit EG + 1. OG + DG ist daher ebenfalls möglich und würde nicht gegen das Einfügungsgebot widersprechen.
Es ist eine Wandhöhe von ca. 6,50 m geplant. Die Wandhöhen
in der umliegenden Bebauung liegen zwischen ca. 4,15 m bis ca. 6,63 m. Daher
würde sich eine Wandhöhe von 6,50 m auch einfügen.
Das Gebäude soll mit einer Firsthöhe von ca. 9,25 m errichtet werden. Die Dachneigung soll 35 Grad betragen.
Das Haupthaus soll mit Maßen von 11,02 m x 7,85 m errichtet werden, die Garage mit ca. 6,77 m x 5,26 m.
Es kann zusammengefasst werden, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Art und des Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Dargestellte Vorhaben ist aus Sicht der Verwaltung Utting planungsrechtlich zulässig.
Der Bau- und
Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen
der Gemeinde erteilt werden sollte.