Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Satzung über örtliche Vorschriften ist nicht anzuwenden.

 

Vorgesehen ist den bestehenden Kindergarten energetisch zu sanieren und den vorhanden Mittelbau durch den Neubau einer Kinderkrippe zu ersetzen. Die Grundmaße betragen 14,76 Meter x 11,72 Meter. Die Wandhöhe beträgt 6,07 Meter, die Firsthöhe 7,05 Meter, die Dachneigung des Satteldaches beträgt 10 Grad. 

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt.

 

Aufgrund der Aufteilung der Flurnummern und der vorgesehenen Bauweise liegt ein Teil der Abstandsflächen auf der Zufahrt auf der Westseite, Fl. Nr. 405/3. Eigentümer vorgenannter Fläche ist ebenfalls die Gemeinde Utting. Formell hat sich die Gemeinde Utting hier eine Abstandsflächenübernahme auszusprechen.

 

Für die Einhaltung des Brandschutzes ist eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich. Auf die Ausführungen des Büros Werthan in der Anlage der Sitzungseinladung wird verwiesen. 

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben sollte erteilt werden.

 

Die Verwaltung wurde vom Gemeinderat beauftragt zu prüfen, ob die Errichtung einer weiteren Kindergartengruppe zu einem späteren Zeitpunkt in der derzeitigen Hausmeisterwohnung möglich ist und sollte parallel zum vorliegenden Bauantrag den entsprechenden Bauantrag zur Errichtung der weiteren Gruppe vorlegen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Errichtung der Gruppe räumlich möglich ist, jedoch statisch erhebliche Bedenken bestehen. An die Betondecke bei der Nutzung als Kindergarten wird eine höhere Anforderung gestellt als dies gegenwärtig für die Hausmeisterwohnung erforderlich ist. Auf die baufachliche Stellungnahme des Büros Wurm & Henningsen in der Anlage der Sitzungseinladung wird verwiesen.

Aufgrund des Inhalts der Stellungnahme wird von Seiten der Verwaltung von einer weiteren Verfolgung der Errichtung einer weiteren Gruppe in der Hausmeisterwohnung abgeraten.


Beschluss:

 

a.)   das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt

b.)   der Abstandsflächenübernahme wird zugestimmt

c.)   die isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften wird beantragt

und sofern erforderlich zugestimmt

d.)   die Errichtung einer weiteren Gruppe in der Hausmeisterwohnung wird nicht weiter verfolgt.