Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das von der Nutzungsänderung betroffene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Holzhauser Straße“ aus dem Jahr 1954. Vorgenannter Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen bezüglich der Nutzung des Gebäudes. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB bzw. BauNVO (Baunutzungsverordnung)

 

Vorgesehen ist im westlichen Gebäudeteil (Altbau) zwei Ferienwohnungen zu errichten und diese

durch eine Trennwand vom Neubau zu trennen. Die Kubatur bzw. Fassaden des Gebäudes bleiben unverändert.

 

Der Flächennutzungsplan als internes Planungsinstrument sieht für den Bereich der Sudetenstraße ein Wohngebiet vor. Gemäß Baunutzungsverordnung können sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten kleine bzw. Betriebe des Beherbergungsgewerbes errichtet werden. Die Errichtung der Trennwand ist Verfahrensfrei durchzuführen.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt.