Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist anzuwenden.

 

Das Grundstück mit einer Größe von 471 m² ist derzeit mit einem Wohnhaus und Garage bebaut. An das Bestandsgebäude soll nun auf der Süd-Westseite ein eingeschoßiger Anbau errichtet werden. Die Abmessungen des Baukörpers betragen 5,16 Meter x 6,99 Meter. Der Anbau soll mit einem begrünten Flachdach errichtet werden, die Wandhöhe beträgt 2,53 Meter.

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt. Die Festsetzungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften werden nicht eingehalten. Der Anbau ist als Bestandteil des Hauptgebäudes zu werten.

Für Hauptgebäude sieht die Satzung über örtliche Bauvorschriften in §9 nur Sattel- Walm- Mansard und Zeltdächer vor. Lediglich Nebengebäude wie z.B. Garagen können mit begrünten Flachdächern errichtet werden. Nebengebäude sind Gebäudeteile die sich dem Hauptgebäude unterordnen und keine Aufenthaltsräume beinhalten.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben kann erteilt werden, bedarf jedoch der Befreiung von § 9 Absatz 1 der Satzung über örtliche Bauvorschriften, hier zur Errichtung eines begrünten Flachdaches. 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt, von den Festsetzungen des §9 Absatz 1 hinsichtlich der Dachform wird befreit.