Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 3

Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 16.02.2016 wurde der Gemeinde Utting die Verlegung des Moosgrabens sowie die Entnahme eines Durchlaufes auf der Flurnummer 698/2 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt. Gemäß der Nebenbestimmungen Nr. 2.1.8 des Genehmigungsbescheides ist durch den Vorhabenträger, hier die Gemeinde Utting, Ersatz für eine rückzubauende Hecke als Sichtschutz für die unmittelbaren Nachbarn zu errichten. Der Sichtschutz über den Moosgraben kann nur technisch erfolgen, hier in Form einer Sichtschutzwand aus Holz, diese ist mit einer Höhe von 2,10 Metern zu errichten.

 

Da der Sichtschutz direkt an den öffentlichen Weg grenzt, ist hier die Befreiung von den Festsetzungen nach §9 Abs. 2 der Satzung über örtliche Bauvorschriften erforderlich, welche eine maximale Höhe von 1,40 Metern für entsprechende Anlagen vorsieht.

 

Die Befreiung von den Festsetzungen nach §9 Abs. 2 der Satzung über örtliche Bauvorschriften sollte aufgrund der Nebenbestimmungen 2.1.8 des Genehmigungsbescheides vom 16.02.2016 erteilt werden.

 

Der Gemeinderat berät ausführlich über die Folgen der Zustimmung bzw. der Ablehnung der Befreiung. Es wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass kein Präzedenzfall geschaffen wird, da letztlich der Bescheid des Landratsamtes als Grundlage herangezogen wird.


Beschluss:

 

Die Befreiung von den Festsetzungen nach §9 Abs. 2 der Satzung über örtliche Bauvorschriften wird aufgrund der Nebenbestimmungen 2.1.8 des Genehmigungsbescheides vom 16.02.2016 erteilt.