Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauantrag, Neubau eines Wohnhauses und Abriss eines bestehenden Gebäudes wurde bereits als Bauvoranfrage in der Sitzung vom 12.01.2017 behandelt. Auf die Sitzungsniederschrift (TOP 3) wird verwiesen. Das Landratsamt Landsberg am Lech hat am 27.04.2017 einen positiven Bauvorbescheid erlassen.

 

Es wird nun der Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses und Abriss eines bestehenden Gebäudes in der Hofstattstraße 22 gestellt.

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens  bestimmt sich daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1BauGB. Der Neubau eines Wohnhauses und Abriss eines bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 209 ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben sich hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbau baren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zudem findet die örtliche Gestaltungssatzung Anwendung, da das Grundstück im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften liegt.

 

Beim Maß der baulichen Nutzung ist zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben mit seiner Wandhöhe, der Firsthöhe, sowie der Geschossigkeit einfügt.

Der Neubau wird an einem Hang errichtet, was zur Folge hat, dass sich sowohl die Wand- wie auch die Firsthöhe und die Geschossigkeit ändert. Es ist geplant das Gebäude mit einer Wandhöhe (Gebäudequerschnitt) von ca. 7,30 m zu errichten. Die Wandhöhen sind aufgrund der Hanglage (Geländeverlauf) verändert. Die Firsthöhe wurde im Schnitt (A) mit 12,09 m ermittelt. Bei der Südostansicht würde das Gebäude eine Fristhöhe von 12,42 m.

 

Bei der Beurteilung der Geschossigkeit ist der Neubau von der Ansicht der Straße zu beurteilen, hier EG + I (kein DG). Dass bei dem Gebäude auf der Rückseite EG +1. OG + 2. OG (kein DG) vorhanden ist, ist dem Geländeverlauf geschuldet und darf nicht bewertet werden. Als Dachneigung sind 17 ° und ein flaches Satteldach geplant.

 

Die Grundstücksfläche des gesamten Grundstücks umfasst ca. 1802,00 m². Der Neubau ist mit einer Länge von 20,61 m und einer Breite von 7,70 m geplant. Die Terrasse soll mit ca. 4,73 m² errichtet werden. Der Balkone im 1. OG südwestlich soll mit ca. 18,55 m², der Balkon im 2. OG soll mit einer Länge von ca. 18,82 m und einer Breite von 0,80 m errichtet werden. Im Nordwesten sollen ebenfalls im 1. OG sowie im 2. OG Balkone mit 6,65 m² errichtet werden. Die Gesamtfläche die überbaut werden würde, beträgt somit insgesamt ca. 338,79 m². Als GRZ errechnet sich 0,19. 

Als Umgebungsbebauung sind die Häuser Hofstattstraße 18, 20, 24 19 und 21 heranzuziehen. In der Umgebungsbebauung ist EG+DG zum Teil mit 1. OG. Geplant ist EG und OG an der Straßenseite. Es ist zu beachten, dass auf dem Grundstück ein starker Geländeabfall besteht.

Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die hohen Werte der First- und Wandhöhe auf der Westseite dürfen aufgrund des Geländeverlaufes so nicht gewertet werden. In der Umgebungsbebauung gibt es Objekte mit höheren Firsthöhen. Das gleiche ist bei der Wandhöhe festzustellen.

Die Dachneigung ist mit 17 ° im Vergleich zur Umgebungsbebauung 34 ° bis 22 ° sehr flach. Hierzu hat sich der Gemeinderat bereits bei der Bauvoranfrage positiv ausgesprochen. Hinsichtlich der Geschossigkeit fügt sich das Bauvorhaben ebenso ein wie auch von den Werten der überbaubaren Grundfläche.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden sollte.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.