Der Bauantrag, Neubau eines
Wohnhauses und Abriss eines bestehenden Gebäudes wurde bereits als
Bauvoranfrage in der Sitzung vom 12.01.2017 behandelt. Auf die Sitzungsniederschrift
(TOP 3) wird verwiesen. Das Landratsamt Landsberg am Lech hat am 27.04.2017
einen positiven Bauvorbescheid erlassen.
Es wird nun der Bauantrag
zum Neubau eines Wohnhauses und Abriss eines bestehenden Gebäudes in der
Hofstattstraße 22 gestellt.
Das Grundstück befindet sich
im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens bestimmt sich daher nach
§ 34 Abs. 1 Satz 1BauGB. Der Neubau eines Wohnhauses und Abriss eines
bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 209 ist nur zulässig, wenn das
Bauvorhaben sich hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise
und der überbau baren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt. Zudem findet die örtliche Gestaltungssatzung Anwendung, da das
Grundstück im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften liegt.
Beim Maß der baulichen
Nutzung ist zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben mit seiner Wandhöhe, der
Firsthöhe, sowie der Geschossigkeit einfügt.
Der Neubau wird an einem Hang
errichtet, was zur Folge hat, dass sich sowohl die Wand- wie auch die Firsthöhe
und die Geschossigkeit ändert. Es ist geplant das Gebäude mit einer Wandhöhe (Gebäudequerschnitt)
von ca. 7,30 m zu errichten. Die Wandhöhen sind aufgrund der Hanglage (Geländeverlauf)
verändert. Die Firsthöhe wurde im Schnitt (A) mit 12,09 m ermittelt. Bei der Südostansicht
würde das Gebäude eine Fristhöhe von 12,42 m.
Bei der Beurteilung der
Geschossigkeit ist der Neubau von der Ansicht der Straße zu beurteilen, hier EG
+ I (kein DG). Dass bei dem Gebäude auf der Rückseite EG +1. OG + 2. OG (kein
DG) vorhanden ist, ist dem Geländeverlauf geschuldet und darf nicht bewertet
werden. Als Dachneigung sind 17 ° und ein flaches Satteldach geplant.
Die
Grundstücksfläche des gesamten Grundstücks umfasst ca. 1802,00 m². Der Neubau
ist mit einer Länge von 20,61 m und einer Breite von 7,70 m geplant. Die
Terrasse soll mit ca. 4,73 m² errichtet werden. Der Balkone im 1. OG südwestlich
soll mit ca. 18,55 m², der Balkon im 2. OG soll mit einer Länge von ca. 18,82 m
und einer Breite von 0,80 m errichtet werden. Im Nordwesten sollen ebenfalls im
1. OG sowie im 2. OG Balkone mit 6,65 m² errichtet werden. Die Gesamtfläche die
überbaut werden würde, beträgt somit insgesamt ca. 338,79 m². Als GRZ errechnet
sich 0,19.
Als Umgebungsbebauung sind die Häuser Hofstattstraße 18, 20, 24 19
und 21 heranzuziehen. In der Umgebungsbebauung ist EG+DG zum Teil mit 1. OG.
Geplant ist EG und OG an der Straßenseite. Es ist zu beachten, dass auf dem Grundstück
ein starker Geländeabfall besteht.
Das Bauvorhaben fügt sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die hohen
Werte der First- und Wandhöhe auf der Westseite dürfen aufgrund des
Geländeverlaufes so nicht gewertet werden. In der Umgebungsbebauung gibt es
Objekte mit höheren Firsthöhen. Das gleiche ist bei der Wandhöhe festzustellen.
Die Dachneigung ist mit 17 °
im Vergleich zur Umgebungsbebauung 34 ° bis 22 ° sehr flach. Hierzu hat sich
der Gemeinderat bereits bei der Bauvoranfrage positiv ausgesprochen. Hinsichtlich
der Geschossigkeit fügt sich das Bauvorhaben ebenso ein wie auch von den Werten
der überbaubaren Grundfläche.
Der Bau- und Umweltausschuss
hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen der Gemeinde
erteilt werden sollte.