Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit richtet sich somit nach §34 BauGB. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist nicht anzuwenden. Das Grundstück mit einer Fläche von 772m² ist derzeit mit einem kleinen Einfamilienhaus bebaut, die Bebauung soll erhalten bleiben. Es ist vorgesehen, ca. 425 m² vom Gesamtgrundstück abzutrennen und dies mit einem Einfamilienhaus zu bebauen.

Das Haus soll mit den Grundmaßen 5 Meter x 16 Meter errichtet werden. Die Wandhöhe wird mit 5,40 Metern angegeben, die Firsthöhe mit 6,0 Metern. Das Gebäude soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad erhalten. Ein Carport ist vorgesehen.

 

Im Rahmen der vorliegenden Bauvoranfrage möchte der Bauwerber folgende Fragen geklärt wissen, die Stellungnahme der Verwaltung ist unmittelbar angefügt.

 

  1. Entsprechen die Form und Abmessung (insbesondere Fläche) des Hauptgebäudes den gültigen Bauvorschriften und sind diese aus Sicht der Gemeinde so realisierbar?

Die Form und die Abmessungen (Fläche) eines Gebäudes sind in der Beurteilung nach § 34 BauGB nicht maßgebend, die vorgelegte Bebauung ist aus Sicht der Verwaltung wie dargestellt realisierbar. Die Überprüfung der Abstandsflächen obliegt jedoch der Bauaufsichtsbehörde.

 

  1. Entspricht die Wandhöhe von 5,40 Metern, die Dachneigung von 35 Grad und die zwei Vollgeschosse den gültigen Bauvorschriften.

Maßgebend für die Beurteilung der Geschossigkeit ist die Umgebungsbebauung, in der Umgebung des Bauvorhabens finden sich sowohl eingeschossige als auch zweigeschossige Baukörper mit ähnlichen Dachneigungen. Das Vorhaben entspricht somit den Bauvorschriften welche im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeverwaltung liegen.

 

  1. Entspricht die Lage des Hauptgebäudes im Grundstücksteil den gültigen Bauvorschriften und ist aus Sicht der Gemeinde so realisierbar?

Die Überprüfung der Abstandsflächen obliegt grundsätzlich der Bauaufsichtsbehörde. Es ist festzustellen, dass die geplante Bebauung die fiktiven Baulinien entlang des Hechelwiesenweges bzw. der Hechelleite aufnimmt. Das Vorhaben ist in diesem Punkt aus Sicht der Verwaltung realisierbar.

 

  1. Entspricht die Lage der Nebengebäude – Garage im Grundstücksteil als Grenzbebauung den gültigen Bauvorschriften und ist aus Sicht der Gemeinde so realisierbar

Die Lage des Nebengebäudes, hier der Carport kann als Grenzbebauung mit einer maximalen Länge von 9,0 Metern je Grundstücksgrenze erfolgen, die zulässige mittlere Wandhöhe ist hierbei zu beachten. Das Vorhaben ist in diesem Punkt aus Sicht der Verwaltung realisierbar.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt.