Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

 

Über das zur Bebauung vorgesehene Grundstück wurde zuletzt in der Gemeinderatssitzung vom 23.04.2020 beraten. Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wurde nicht erteilt, da die Grundzüge des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht eingehalten wurden. Der Bauwerber hat den Bauantrag entsprechend geändert und legt diesen erneut zur Beratung vor.

 

Das Vorhaben liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Wittelsbacher Hofberg in seiner Fassung vom 08.03.1983. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften findet keine Anwendung.

 

Das Grundstück mit einer Größe von 711 m² soll mit einem Einfamilienhaus mit den Maßen 13,65 m x 13,40 m (Außenschenkel) bebaut werden. Es ist vorgesehen, das Haupthaus mit einer Wandhöhe von 4,20 m und einer Firsthöhe von 8,50 m zu errichten. Die Dachneigung soll 45 Grad betragen. An der Ostseite des Gebäudes soll ein erdgeschossiger Anbau errichtet werden, die Wandhöhe des Anbaus inkl. Attika soll 3,50 m betragen, das Flachdach des Anbaus soll als Dachterrasse genutzt werden. Im Norden des Grundstückes ist eine Garage vorgesehen, die Abmessungen betragen 9 x 6 Meter, die Garage soll ein begrüntes Flachdach erhalten. Auf dem Grundstück werden zwei Stellplätze nachgewiesen.

 

 

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ein.

Zu folgenden Punkten werden Ausnahmen bzw. Befreiungen beantragt:

 

-       Punkt 6.1 a) Im Bebauungsplan ist die Errichtung von Satteldächern vorgesehen, Flachdächer sind unzulässig. Zur Errichtung des erdgeschossigen Anbaus ist eine entsprechende Befreiung erforderlich, diese kann erteilt werden, da sich der Anbau dem Haupthaus deutlich unterordnet und die Grundzüge der Planung somit nicht berührt werden.

 

-       Punkt 6.1 c) Im Bebauungsplan ist vorgesehen Balkonbrüstungen aus Holz auszuführen. Der Bauwerber beabsichtigt das Geländer in Metall zu errichten. Begründet wird dies aus technischer Sicht mit der erforderlichen Enddichtigkeit der Unterkonstruktion auf dem Flachdach sowie aus gestalterischen Gründen. Da das Geländer ohne Wetterschutz durch ein Vordach o.ä. auf der Dachterrasse errichtet wird sind die technischen Belange nachvollziehbar, die gestalterischen Gesichtspunkte können sich im Verlauf eines 37 Jahre alten Bebauungsplanes durchaus geändert haben und sind ebenfalls nachvollziehbar, der Befreiung kann zugestimmt werden.

 

-       Punkt 6.1 d) Im Bebauungsplan ist vorgesehen, Fenster mit Sprossen auszuführen, der Bauwerber beabsichtigt Fenster ohne Sprossen zu errichten und begründet dies mit gestalterischen Gesichtspunkten. Auch in diesem Punkt ist das Alter des Bebauungsplanes und die veränderten Ansprüche der modernen Architektur anzuführen, in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich bereits Fenster und Wintergärten ohne entsprechende Sprossen. Der Befreiung kann zugstimmt werden.

 

-       Punkt 6.1 h) Im Bebauungsplan ist vorgesehen, dass Garagen in ihrer Gestaltung dem Haupthaus anzugleichen sind, Dachneigungen dürfen nicht unter 20 Grad errichtet werden. Der Bauwerber beabsichtigt auf seiner Garage ein extensiv begrüntes Flachdach zu errichten. Der Bauwerber begründet dies unter anderem damit, dass dies in der Satzung über örtliche Bauvorschriften so vorgesehen ist. Da das Baugrundstück nicht im Umgriff der Satzung über örtliche liegt, ist diese nicht anzuwenden. Weiter führt der Bauwerber aus, dass durch die Errichtung des Flachdaches eine geringere Verschattung des Nachbargrundstückes erfolgt und sich das Bauwerk allgemein harmonischer in die Umgebung einfügt. Letztere Gesichtspunkte sind nachvollziehbar, die Grundzüge der Planung werden wie auch beim bereits angeführten Anbau mit Flachdach nicht berührt. Der Befreiung kann zugestimmt werden.

 

-       Punkt 6.1 a) Im Bebauungsplan sind als Dacheindeckung ziegelrote oder kupferfarbene Dacheindeckungen vorgesehen. Der Bauwerber beantrag die Befreiung von den Festsetzungen um das Dach mit grauen Dachziegeln einzudecken. Begründet wird dies damit, dass die graue Farbe das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt und das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Weiter wird Bezug genommen auf ein westlich gelegenes Wohnhaus welches bereits mit grauen Dachziegeln gedeckt sei, die Lage des vorgenannten Gebäudes ist nicht näher definiert. Auf die Beschlussfassung des Gemeinderates zu bereits erfolgten Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des gleichen BP im Bezug auf Dachfarben in jüngster Vergangenheit wird verwiesen.

 

-       Punkt 6.1 d) Der Bebauungsplan sieht vor, dass hölzerne Klappläden zu verwenden sind. Der Antragsteller beabsichtigt das Gebäude ohne Klappläden auszuführen und beantragt die entsprechende Befreiung von den Festsetzungen. Begründet wird dies damit, dass durch den entfall der Klappläden das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Weiter fügt der Antragsteller an, dass im Umgriff des BP bereits Gebäude ohne Klappläden errichtet wurden. Dem Antrag kann stattgegeben werden.

 

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben sowie den beantragten Befreiungen und Ausnahmen sollte erteilt werden.

1. Bürgermeister Hoffmann stellt Punkt 16.1 a), die Farbe der Dacheindeckung zur Abstimmung. Die Befreiung wird mit 4 : 12 Stimmen abgelehnt. Den übrigen Befreiungen wird mit 16 : 0 Stimmen gefolgt.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt, Abgrabungen sind nicht zulässig.