Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Holzhausen West. Der Bebauungsplan sieht im Teilbereich B in dem sich das Grundstück befindet keine Festsetzungen für Garagen vor.

Im Rahmen der Voranfrage möchte die Antragstellerin geklärt wissen ob die Errichtung einer Doppelgarage mit Abstellraum mit den Grundmaßen 7,99 Meter x 6,49 Meter grundsätzlich möglich ist.

Die Wandhöhe wird mit 3,0 Metern, die Firsthöhe des Satteldaches mit 4,87 Metern angegeben.

Die Garage soll als Grenzgarage ausgeführt werden.

Mit Genehmigungsbescheid vom 26.08.2011 wurde der Antragstellerin an gleicher Stelle bereits die Errichtung einer Dreifachgarage durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt. Das Vorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt.

 

Da das Vorhaben die Voraussetzungen für eine Grenzgarage erfüllt und die wesentlichen Maße gegenüber der bereits erteilten jedoch verfallenen Genehmigung nicht überschritten werden sollte das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt werden.

 

Mit Begleitschreiben zum Antrag wird sowohl für die Garage als auch für den Abstellraum eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt. Im Begleitschreiben werden jedoch keine Angaben gemacht von welchen Festsetzungen die Befreiung erfolgen soll, eine erforderliche Begründung fehlt ebenfalls. Da die Festsetzung des Bebauungsplanes von der Befreit werden soll, nach schriftlicher und telefonischer Aufforderung nicht genannt bzw. beigebracht wurde, kann diese nicht im Rahmen der vorliegenden Voranfrage behandelt werden.

 

Der Gemeinderat bekräftigt in der Diskussion, dass keinerlei Befreiungen vom Bebauungsplan gemacht werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt. Befreiungen werden für den Bebauungsplan „Holzhausen-West“ keine erteilt.