Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB wurden von Herrn Gradl (Architekturbüro Gradl, Schondorf) geprüft.

 

Die Stellungahmen sowie die Abwägungen und Beschlussvorlagen werden vorgetragen.

 

Der Durchführungsvertrag liegt unterschrieben vor, daher kann formell der Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dem Beschlussvorschlag zu folgen.

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen

 

Deutsche Telekom (vom 17.05.2017)

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, üssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

 

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

 

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigten, können diese angefordert werden bei:

 

e-mail:             Planauskunft_sued@telekom.de      

Fax:                 +49 391 580213737

Telefon:           +49251788777701

 

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf einer Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D - 86368 Gersthofen

 

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

 

 

Abwägung:

Ein entsprechender Hinweis ist bereits unter F.3 im Bebauungsplan enthalten. Die detaillierten Ausführungen der Telekom sind für die Ausführungsplanung wichtig.

 

Beschluss:

Das Schreiben der Telekom vom 15.05.2017 wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

Landratsamt Landsberg untere Naturschutzbehörde (vom 19.06.2017)

 

Im Rahmen der Umsetzung baulicher Maßnahmen z.B. Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung artenschutzrelevanter Lebensräume sind die einschlägigen Regelungen zum Artenschutzrecht zu berücksichtigen.

 

Abwägung:

Artenschutzrelevante Lebensräume sind bisher nicht bekannt. Bei der Durchführung der Baumaßnahme kann es zur Beseitigung von Gehölzen kommen.

 

Beschluss: 

Der Hinweis der unteren Naturschutzbehörde wird als Punkt F.7 Artenschutz unter die Hinweise durch Text des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenommen.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

Regierung von Oberbayern (vom 19.05.2017)

 

1. Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5. Stand 08.2000, des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

 

2. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschlossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg  auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleier DL (K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

 

3. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2014/2015, herausgegeben von der obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31-Branwschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

 

Abwägung:

Das Hydrantennetz ist im Bereich des Vorhabens ausreichend dimensioniert.

Ein zweiter Rettungsweg über Anleitern ist vorhanden. In der Durchführung ist der Kreisbrandrat zu beteiligen.

 

 

Beschluss: 

Das Schreiben der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

Landratsamt Landsberg Untere Immissionsschutzbehörde, Bodenschutz (vom 22.05.2017)

 

Im Geltungsbereich fand eine Vornutzung durch einen Lagerhausbetrieb für landwirtschaftliche Produkte und vermutlich auch Betriebsstoffen statt. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass nutzungsbedingte Bausubstanz- und Bodenkontaminationen vorliegen, die eine Nachfolgenutzung beeinträchtigen können.

 

Es wird vorgesehen, über Nutzungsrecherchen und Materialuntersuchungen ein Rückbaukonzept gem. AH Kontrollierter Rückbau BayLfU, 2003 vorzulegen.

Soweit im Nachgang hierzu Bodenkontaminationen oder Auffüllungen nicht plausibel ausgeschlossen werden können, sind Anforderungen zur Aushubüberwachung und Beweissicherung zu berücksichtigen.

 

1. Rückbau- und Aushubüberwachung

Vor Rückbau von baulichen Anlagen ist ein mit den zuständigen Fachstellen abgestimmtes, fachlich qualifiziertes Rückbaukonzept zu erstellen, das sich an den Anforderungen der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Arbeit (TR LAGA) Nr. 20, neuester Stand sowie der Arbeitshilfe Kontrollierter Rückbau BayLfU 2003 (AH), orientiert.

 

Bei sämtlichen Aushubmaßnahmen ist eine Fachlich qualifizierte, horizontbezogene (separierende) Aushubüberwachung unter Berücksichtigung sämtlicher Erkundungsergebnisse durchzuführen. Die Aushubüberwachung hat sich an den einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20, die Probenahme an den Vorgaben der Mitteilung der LAGA 32 PN 98, zu orientieren Bodenmaterial ist in der Regel in der Feinfraktion <2 mm zu untersuchen.

Das in Haufwerken zwischengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind- und Wasserverfrachtung zu sichern.

Die Maßnahmen sind mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen und zu dokumentieren.

 

2. Beweissicherungsuntersuchungen

Im Zuge der Rückbau- und Aushubüberwachung sind nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen grundsätzlich Beweissicherungsuntersuchungen mit Anwendung der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) genannten sowie der für Bayern geltenden fachlichen Regeln (Anhänge 1 und 2 der BBodSchV, Merkblätter des (ehemaligen) Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft Nr. 3.8/1, 3.8/4, 3.8/5 und 3.8/6) durchzuführen. Des Weiteren besteht eine verbindliche Beweissicherungspflicht im Lage- und hydraulischen Einwirkbereich von Entwässerungseinrichtungen, wie z.B. Rigolenanlagen und Sickerschächten. Derartige Anlagen sind nur in Bereichen zulässig, in denen die Einhaltung der Versorgungswerte der BBodSchV (Z 0-Werte der TR LAGA M 20 in der Fraktion <2mm) dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim vorab nachgewiesen werden.

 

3. Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen

Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen von Bodenaushub und Bauschutt sind nach Vorlage der Ergebnisse der Aushubüberwachung mit dem Landratsamt Landsberg am Lech abzustimmen.

 

4. Bodenkontaminationen

Von der Aushubüberwachung festgestellte Bodenkontaminationen sind gem. § 4 Abs. 2-4 Bundes-Bodenschutzgesetzt (BBodSchG) im Bereich von Sanierungsschwellwertüberschreitungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden abzugrenzen, zu sanieren oder zu sichern.

 

5. Bodenluft

Soweit von Sachverständigen Belastungen der Bodenluft (LHKW, BTEX, Deponiegashauptkomponenten) nicht ausgeschlossen werden können, sind in Abstimmung mit den Fachbehörden Bodenluftuntersuchungen vorzunehmen, deren Ergebnisse bauliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen können.

 

6. Anforderungen bei sensiblen Flächennutzungen

Bei Flächen wie Altlastenverdachtsflächen, Auffüllungen etc. bei denen eine, bzgl. des Wirkungspfades Boden - Mensch, sensible Nutzung z.B. durch Spiel, Freizeit- und Gartennutzung nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei denen sich eine entsprechend sensible Nutzung im Laufe der Zeit einstellt, ist bei Spiel-, Freizeitnutzung eine mindestens 0,35 m, bei Nutzgartennutzung eine 0,60 m mächtige Deckschicht aus unbelastetem Bodenmaterial nachzuweisen, oder eine potentielle Gefährdung ist durch geeignete Maßnahmen zur Nutzungseinschränkung zu verhindern.

Dieser Nachweis kann durch eine Oberbodenuntersuchung der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) einschlägigen Untersuchungsbereich mit Nachweis der Einhaltung der Prüf-/Vorsorgewerte der BBodSchV oder durch einen hinsichtlich Bodenbelastungen aussagekräftigen Herkunftsnachweis vom Einbaumaterial mit Überwachung und Dokumentation durch den Gutachter erfolgen.

Die Nachweise/Dokumentationen sind dem Landratsamt Landsberg am Lech vorzulegen.

 

Hinweise:

1. Bei Arbeiten im Bereich von Altablagerungen sind die „Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen“, der Tiefbau Berufsgenossenschaft, BGR 128/DGUV Regel 101-004 sowie die „Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524“ zu beachten.

 

2. Name, Adresse und Erreichbarkeit des mit den Überwachungsmaßnahmen beauftragten Sachverständigen sowie der Beginn der Arbeiten ist dem Landratsamt Landsberg am Lech mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

 

3. Bei Feststellung von Auffälligkeiten bei der Aushubüberwachung ist das Landratsamt Landsberg am Lech zu informieren ggf. ist das weitere Vorgehen abzustimmen.

 

4. Sämtliche Verwertungsmaßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der TR LAGA M 20 Nr. II 1.2.4 sowie 1.4.4 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Landratsamt Landsberg am Lech nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.

 

5. Die einschlägigen Nachweispflichten bzw. Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind zu beachten (Nachweisversordnung - NachwV i.d. aktuellen Fassung).

 

Abwägung:

Unter F1 ist grundsätzliche Vorgehensweise festgelegt, sollten Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahme auftreten.

 

Beschluss: 

Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

Ammerseewerke gKU (vom 29.05.2017)

 

Bezüglich der Formulierung für den Punkt „6 c) Abwasserbeseitigung“ schlagen die Ammerseewerke gKU Formulierung vor:

Das Planungsgebiet liegt im Wirkungsbereich der Ammerseewerke gKU, sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Die Abwasserentsorgung erfolgt im Mischsystem, Schmutz- und Oberflächenwasser können über die bestehende Entwässerungseinrichtung abgeleitet werden.

Sollte das anfallende Niederschlagswasser gesammelt und in ein oberirdisches Gewässer abgegeben bzw. vor Ort versickert werden, so ist eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.

 

Anmerkung:

Das Grundstück mit Flur Nr. 63 Gemeinde Utting ist über einen Mischwasserhausanschluss bereits erschlossen. Sollte der bestehende Hausanschluss im Baufenster liegen und damit ein Rückbau erforderlich sein, ist der Rückbau mittels Sondervereinbarung zwischen dem Bauherren und den Ammerseewerke gKU zu regeln. Die anfallenden Kosten für den Rückbau sind durch den Bauherren zu tragen.

 

Abwägung:

Nach Hinweis F5 ist der Anschluss der Abwasserleitung in die Schondorfer Straße zu führen. Es gibt aber auch einen sanierten Anschluss im Seefelderhofberg. Der Textvorschlag der Ammerseewerke gKU ist allgemein gehalten und lässt beide Möglichkeiten offen.

 

Beschluss:

Die Formulierung der Ammerseewerke gKU wird in die Hinweise durch Text übernommen und ersetzt F5.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim (vom 31.05.2017)

 

In vorstehender Angelegenheit sind bei ebenem Gelände keine Oberflächengewässer und keine Altlastenverdachtsflächen betroffen.

 

In diesem Jahr wurden auf dem Gelände sowie auf dem Nachbargrundstück zwei Aufschlussbohrungen durchgeführt, sodass wir davon ausgehen, dass Sie bereits umfassende Erkenntnisse über die anstehenden Bodenverhältnisse erlangt haben und Ihre Planungen auf diese Gegebenheit hin abstellen. Uns liegen keine genauen Daten vor.

Die sindlungswasserwirtschaftliche Erschließung sehen wir dann als gegeben an, wenn der Anlagenbetreiber des Regenwasserkanals bestätigt, ob und unter welchen Voraussetzungen das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet werden kann.

 

Abwägung:

Zur Beseitigung der Niederschlagswässer halt bereits die Ammerseewerke gKU Stellung genommen. Erkenntnisse über die Bodenbeschaffenheit liegen noch nicht vor, die Vorgehensweise ist unter F4 Niederschlagswasser ausführlich beschrieben.

 

Beschluss: 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

Kreisbrandinspektion Landsberg (vom 30.05.2017)

 

Die Flächen der Feuerwehr sind einzuhalten.

 

Die Löschwasserversorgung für Wohnbebauung 48 cbm/h über 2 h sowie für Gewerbebebauung 96 cbm/h über 2 h, ist aus dem Trinkwassernetz oder einem Löschwasserbehälter sicherzustellen.

 

Abwägung:

Flächen für die Feuerwehr sind vorhanden, die Löschwassermenge ist nach Auskunft des Wasserzweckverbands Ammersee-West ausreichend.

 

 

Beschluss: 

Das Schreiben der Kreisbrandinspektion wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

Staatliches Bauamt Weilheim, Straßenbauamt (vom 26.05.2017)

 

Die in der Satzung festgelegte Erschließung (von St2055 zur Zufahrt zum Seefelderhofberg zur Ausfahrt) ist durch geeignete amtliche Beschilderung gemäß StVO zu regeln.

 

Abwägung:

Die Erschließung wurde mit dem Straßenbauamt festgelegt. Beschilderung ist erforderlich

 

Beschluss: 

Der Punkt 6.4 wird ergänzt durch den Zusatz:

Die in der Satzung festgelegte „Erschließung (von St2055 zur Zufahrt zum Seefelderhofberg zur Ausfahrt) ist durch geeignete amtliche Beschilderung gemäß StVO zu regeln.“

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

Bayernwerke (vom 07.06.2017)

 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerke AG.

 

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

Landratsamt Landsberg Immissionsschutz (vom 14.06.2017)

 

In der Begründung und in den Festsetzungen zum o.g. Bebauungsplan ist ausgeführt, dass ein Schallschutzgutachten bezüglich der Verkehrslärmimmissionen durch die Staatsstraße St 2055 erstellt wird. Dieses Schallschutzgutachten ist der Unteren Immissionsschutzbehörde im nächsten Verfahren unbedingt vorzulegen. In Abhängigkeit dem Schallschutzgutachten werden ggf. weitere Festsetzungen zum Immissionsschutz notwendig (sieht Punkt „1 Immissionsschutz“ der Festsetzung „E. Lärmschutz“).

 

Der Punkt „1.2 Emissionsschutz der Festsetzung „E.Lärmschutz“ ist nicht korrekt formuliert und somit nicht richtig. Er müsste folgendermaßen formuliert werden:

„Für die gewerbliche Nutzung sind nur Betriebe zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm von tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 65 dB(A) und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB(A) in de Nachbarschaft nicht überschritten werden.“

 

Gegen die Planung bestehen seitens Immissionsschutz vorbehaltlich der vorzulegenden Schallschutzgutachtens keine Einwendungen.

 

Abwägung:

Das vom Büro Accon erstellte Schallschutzgutachten ist Bestandteil der Satzung und der Durchführungsvertrags, es ist bei der Bauausführung zu beachten. Eine korrekte Formulierung zum Emissionsschutz kann übernommen werden.

 

Beschluss:

Der Textvorschlag der Immissionsschutzbehörde im Landratsamt ersetzt: „.1.2 Emissionsschutz“ der Festsetzung durch Text.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

PMG-Architekten

 

Unter E1.Immissionsschutz wird ein Schallschutzgutachten angekündigt. Dieses ist am 27.04.2017 vom Ingenieurbüro Accon unter der Berichtnummer ACB-0417-7874/2 erstellt worden. Dies ist in die Festsetzung E1.aufzunehmen.

 

Beschluss: 

Festsetzung E1. wird ergänzt:

Dazu wurde durch das Ingenieurbüro Accon-Greifenberg ein Schallschutznachweis erstellt, der Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des Durchführungsvertrages ist.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 

 

D4-Einfriedrungen richten sich nicht nach der Stellplatzverordnung, sondern nach § 9 der Satzung über örtliche Bauvorschriften - Einfriedungsverordnung.

 

Beschluss: 

D4. wird redaktionell angepasst.

 

Abstimmung:     Ja 14  Nein 0 

 

 


Beschluss:

 

1.    Der Gemeinderat macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zu Eigen.

2.    Er beschließt den Bebauungsplanentwurf 1. vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 12.07.2017 sowie einen Vorhaben- und Erschließungsplan für das Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage (VR-Bank) in der Fassung vom 19.04.2017 als Satzung.