Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der
Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB wurden von Herrn Gradl (Architekturbüro Gradl, Schondorf)
geprüft.
Die Stellungahmen sowie die Abwägungen und Beschlussvorlagen werden vorgetragen.
Der Durchführungsvertrag liegt unterschrieben vor, daher kann formell der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dem Beschlussvorschlag zu folgen.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange mit Anregungen
Deutsche Telekom (vom 17.05.2017)
Die Telekom
Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich
befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand
und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von
den Baumaßnahmen berührt werden, üssen diese gesichert, verändert oder verlegt
werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu
halten sind.
Falls im
Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in
Verbindung zu treten.
Sollten Sie im
Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigten, können diese angefordert werden bei:
e-mail: Planauskunft_sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49251788777701
Die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten.
Damit eine
koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf
Informationen über den Ablauf einer Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich
deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in
Verbindung mit:
Deutsche Telekom
Technik GmbH
Technik
Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D - 86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten
wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Abwägung:
Ein entsprechender
Hinweis ist bereits unter F.3 im Bebauungsplan enthalten. Die detaillierten
Ausführungen der Telekom sind für die Ausführungsplanung wichtig.
Beschluss:
Das Schreiben der
Telekom vom 15.05.2017 wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger
weitergeleitet.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Landratsamt Landsberg untere
Naturschutzbehörde (vom 19.06.2017)
Im Rahmen der
Umsetzung baulicher Maßnahmen z.B. Beseitigung von Gehölzen oder Befestigung
artenschutzrelevanter Lebensräume sind die einschlägigen Regelungen zum
Artenschutzrecht zu berücksichtigen.
Abwägung:
Artenschutzrelevante
Lebensräume sind bisher nicht bekannt. Bei der Durchführung der Baumaßnahme
kann es zur Beseitigung von Gehölzen kommen.
Beschluss:
Der Hinweis der
unteren Naturschutzbehörde wird als Punkt F.7 Artenschutz unter die Hinweise
durch Text des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenommen.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Regierung von Oberbayern (vom 19.05.2017)
1. Das Hydrantennetz
ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5. Stand 08.2000, des Bayer. Landesamtes für
Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des
Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 -
auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und
Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz
zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Aus
Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschlossen muss die
Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege
gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und
einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr
sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät
(z.B. Drehleier DL (K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von
10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der
Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
3. Bei
Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern
der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen
wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2014/2015,
herausgegeben von der obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des
Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31-Branwschutz-. Wir haben uns
nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung
innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägung:
Das Hydrantennetz
ist im Bereich des Vorhabens ausreichend dimensioniert.
Ein zweiter
Rettungsweg über Anleitern ist vorhanden. In der Durchführung ist der
Kreisbrandrat zu beteiligen.
Beschluss:
Das Schreiben der
Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger
weitergeleitet.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Landratsamt Landsberg Untere Immissionsschutzbehörde,
Bodenschutz (vom 22.05.2017)
Im Geltungsbereich
fand eine Vornutzung durch einen Lagerhausbetrieb für landwirtschaftliche
Produkte und vermutlich auch Betriebsstoffen statt. Es kann somit nicht
ausgeschlossen werden, dass nutzungsbedingte Bausubstanz- und
Bodenkontaminationen vorliegen, die eine Nachfolgenutzung beeinträchtigen
können.
Es wird vorgesehen,
über Nutzungsrecherchen und Materialuntersuchungen ein Rückbaukonzept gem. AH
Kontrollierter Rückbau BayLfU, 2003 vorzulegen.
Soweit im Nachgang
hierzu Bodenkontaminationen oder Auffüllungen nicht plausibel ausgeschlossen
werden können, sind Anforderungen zur Aushubüberwachung und Beweissicherung zu
berücksichtigen.
1. Rückbau- und
Aushubüberwachung
Vor Rückbau von
baulichen Anlagen ist ein mit den zuständigen Fachstellen abgestimmtes,
fachlich qualifiziertes Rückbaukonzept zu erstellen, das sich an den
Anforderungen der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Arbeit (TR LAGA)
Nr. 20, neuester Stand sowie der Arbeitshilfe Kontrollierter Rückbau BayLfU
2003 (AH), orientiert.
Bei sämtlichen
Aushubmaßnahmen ist eine Fachlich qualifizierte, horizontbezogene
(separierende) Aushubüberwachung unter Berücksichtigung sämtlicher
Erkundungsergebnisse durchzuführen. Die Aushubüberwachung hat sich an den
einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20, die Probenahme an den Vorgaben
der Mitteilung der LAGA 32 PN 98, zu orientieren Bodenmaterial ist in der Regel
in der Feinfraktion <2 mm zu untersuchen.
Das in Haufwerken
zwischengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind- und Wasserverfrachtung zu
sichern.
Die Maßnahmen sind
mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen und zu dokumentieren.
2.
Beweissicherungsuntersuchungen
Im Zuge der Rückbau-
und Aushubüberwachung sind nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen
grundsätzlich Beweissicherungsuntersuchungen mit Anwendung der in der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) genannten sowie der für
Bayern geltenden fachlichen Regeln (Anhänge 1 und 2 der BBodSchV, Merkblätter
des (ehemaligen) Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft Nr. 3.8/1, 3.8/4,
3.8/5 und 3.8/6) durchzuführen. Des Weiteren besteht eine verbindliche
Beweissicherungspflicht im Lage- und hydraulischen Einwirkbereich von
Entwässerungseinrichtungen, wie z.B. Rigolenanlagen und Sickerschächten.
Derartige Anlagen sind nur in Bereichen zulässig, in denen die Einhaltung der
Versorgungswerte der BBodSchV (Z 0-Werte der TR LAGA M 20 in der Fraktion
<2mm) dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim vorab nachgewiesen werden.
3. Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen
Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen von Bodenaushub und Bauschutt sind nach Vorlage der
Ergebnisse der Aushubüberwachung mit dem Landratsamt Landsberg am Lech
abzustimmen.
4.
Bodenkontaminationen
Von der
Aushubüberwachung festgestellte Bodenkontaminationen sind gem. § 4 Abs. 2-4
Bundes-Bodenschutzgesetzt (BBodSchG) im Bereich von
Sanierungsschwellwertüberschreitungen in Abstimmung mit den zuständigen
Behörden abzugrenzen, zu sanieren oder zu sichern.
5. Bodenluft
Soweit von Sachverständigen
Belastungen der Bodenluft (LHKW, BTEX, Deponiegashauptkomponenten) nicht
ausgeschlossen werden können, sind in Abstimmung mit den Fachbehörden
Bodenluftuntersuchungen vorzunehmen, deren Ergebnisse bauliche Schutzmaßnahmen
erforderlich machen können.
6. Anforderungen bei
sensiblen Flächennutzungen
Bei Flächen wie
Altlastenverdachtsflächen, Auffüllungen etc. bei denen eine, bzgl. des
Wirkungspfades Boden - Mensch, sensible Nutzung z.B. durch Spiel, Freizeit- und
Gartennutzung nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei denen sich eine
entsprechend sensible Nutzung im Laufe der Zeit einstellt, ist bei Spiel-,
Freizeitnutzung eine mindestens 0,35 m, bei Nutzgartennutzung eine 0,60 m
mächtige Deckschicht aus unbelastetem Bodenmaterial nachzuweisen, oder eine
potentielle Gefährdung ist durch geeignete Maßnahmen zur Nutzungseinschränkung
zu verhindern.
Dieser Nachweis kann
durch eine Oberbodenuntersuchung der in der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) einschlägigen Untersuchungsbereich mit Nachweis
der Einhaltung der Prüf-/Vorsorgewerte der BBodSchV oder durch einen
hinsichtlich Bodenbelastungen aussagekräftigen Herkunftsnachweis vom
Einbaumaterial mit Überwachung und Dokumentation durch den Gutachter erfolgen.
Die Nachweise/Dokumentationen
sind dem Landratsamt Landsberg am Lech vorzulegen.
Hinweise:
1. Bei Arbeiten im
Bereich von Altablagerungen sind die „Richtlinien für Arbeiten in
kontaminierten Bereichen“, der Tiefbau Berufsgenossenschaft, BGR 128/DGUV Regel
101-004 sowie die „Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524“ zu beachten.
2. Name, Adresse und
Erreichbarkeit des mit den Überwachungsmaßnahmen beauftragten Sachverständigen
sowie der Beginn der Arbeiten ist dem Landratsamt Landsberg am Lech mindestens
eine Woche vorher mitzuteilen.
3. Bei Feststellung
von Auffälligkeiten bei der Aushubüberwachung ist das Landratsamt Landsberg am
Lech zu informieren ggf. ist das weitere Vorgehen abzustimmen.
4. Sämtliche
Verwertungsmaßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der TR LAGA M 20 Nr. II
1.2.4 sowie 1.4.4 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Landratsamt
Landsberg am Lech nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.
5. Die einschlägigen
Nachweispflichten bzw. Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind zu beachten
(Nachweisversordnung - NachwV i.d. aktuellen Fassung).
Abwägung:
Unter F1 ist
grundsätzliche Vorgehensweise festgelegt, sollten Auffälligkeiten der
Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahme auftreten.
Beschluss:
Die Anregungen und
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Ammerseewerke gKU (vom 29.05.2017)
Bezüglich der
Formulierung für den Punkt „6 c) Abwasserbeseitigung“ schlagen die
Ammerseewerke gKU Formulierung vor:
Das Planungsgebiet
liegt im Wirkungsbereich der Ammerseewerke gKU, sämtliche Bauvorhaben sind vor
Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Die Abwasserentsorgung
erfolgt im Mischsystem, Schmutz- und Oberflächenwasser können über die
bestehende Entwässerungseinrichtung abgeleitet werden.
Sollte das
anfallende Niederschlagswasser gesammelt und in ein oberirdisches Gewässer
abgegeben bzw. vor Ort versickert werden, so ist eine wasserrechtliche
Genehmigung zu beantragen.
Anmerkung:
Das Grundstück mit
Flur Nr. 63 Gemeinde Utting ist über einen Mischwasserhausanschluss bereits
erschlossen. Sollte der bestehende Hausanschluss im Baufenster liegen und damit
ein Rückbau erforderlich sein, ist der Rückbau mittels Sondervereinbarung
zwischen dem Bauherren und den Ammerseewerke gKU zu regeln. Die anfallenden
Kosten für den Rückbau sind durch den Bauherren zu tragen.
Abwägung:
Nach Hinweis F5 ist
der Anschluss der Abwasserleitung in die Schondorfer Straße zu führen. Es gibt
aber auch einen sanierten Anschluss im Seefelderhofberg. Der Textvorschlag der
Ammerseewerke gKU ist allgemein gehalten und lässt beide Möglichkeiten offen.
Beschluss:
Die Formulierung der
Ammerseewerke gKU wird in die Hinweise durch Text übernommen und ersetzt F5.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Wasserwirtschaftsamt Weilheim (vom
31.05.2017)
In vorstehender
Angelegenheit sind bei ebenem Gelände keine Oberflächengewässer und keine
Altlastenverdachtsflächen betroffen.
In diesem Jahr
wurden auf dem Gelände sowie auf dem Nachbargrundstück zwei Aufschlussbohrungen
durchgeführt, sodass wir davon ausgehen, dass Sie bereits umfassende
Erkenntnisse über die anstehenden Bodenverhältnisse erlangt haben und Ihre
Planungen auf diese Gegebenheit hin abstellen. Uns liegen keine genauen Daten
vor.
Die sindlungswasserwirtschaftliche
Erschließung sehen wir dann als gegeben an, wenn der Anlagenbetreiber des
Regenwasserkanals bestätigt, ob und unter welchen Voraussetzungen das auf den
Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet werden kann.
Abwägung:
Zur Beseitigung der
Niederschlagswässer halt bereits die Ammerseewerke gKU Stellung genommen.
Erkenntnisse über die Bodenbeschaffenheit liegen noch nicht vor, die
Vorgehensweise ist unter F4 Niederschlagswasser ausführlich beschrieben.
Beschluss:
Die Anregungen
werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Kreisbrandinspektion Landsberg (vom
30.05.2017)
Die Flächen der
Feuerwehr sind einzuhalten.
Die
Löschwasserversorgung für Wohnbebauung 48 cbm/h über 2 h sowie für Gewerbebebauung
96 cbm/h über 2 h, ist aus dem Trinkwassernetz oder einem Löschwasserbehälter
sicherzustellen.
Abwägung:
Flächen für die
Feuerwehr sind vorhanden, die Löschwassermenge ist nach Auskunft des
Wasserzweckverbands Ammersee-West ausreichend.
Beschluss:
Das Schreiben der
Kreisbrandinspektion wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Staatliches Bauamt Weilheim, Straßenbauamt
(vom 26.05.2017)
Die in der Satzung
festgelegte Erschließung (von St2055 zur Zufahrt zum Seefelderhofberg zur
Ausfahrt) ist durch geeignete amtliche Beschilderung gemäß StVO zu regeln.
Abwägung:
Die Erschließung
wurde mit dem Straßenbauamt festgelegt. Beschilderung ist erforderlich
Beschluss:
Der Punkt 6.4 wird
ergänzt durch den Zusatz:
Die in der Satzung
festgelegte „Erschließung (von St2055 zur Zufahrt zum Seefelderhofberg zur
Ausfahrt) ist durch geeignete amtliche Beschilderung gemäß StVO zu regeln.“
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Bayernwerke (vom 07.06.2017)
In dem von Ihnen
überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerke AG.
Gegen das
Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen wenn dadurch der
Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt
werden.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Landratsamt Landsberg Immissionsschutz (vom
14.06.2017)
In der Begründung
und in den Festsetzungen zum o.g. Bebauungsplan ist ausgeführt, dass ein
Schallschutzgutachten bezüglich der Verkehrslärmimmissionen durch die
Staatsstraße St 2055 erstellt wird. Dieses Schallschutzgutachten ist der
Unteren Immissionsschutzbehörde im nächsten Verfahren unbedingt vorzulegen. In
Abhängigkeit dem Schallschutzgutachten werden ggf. weitere Festsetzungen zum
Immissionsschutz notwendig (sieht Punkt „1 Immissionsschutz“ der Festsetzung
„E. Lärmschutz“).
Der Punkt „1.2
Emissionsschutz der Festsetzung „E.Lärmschutz“ ist nicht korrekt formuliert und
somit nicht richtig. Er müsste folgendermaßen formuliert werden:
„Für die gewerbliche
Nutzung sind nur Betriebe zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind,
dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm von tags (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) 65 dB(A) und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB(A) in de
Nachbarschaft nicht überschritten werden.“
Gegen die Planung
bestehen seitens Immissionsschutz vorbehaltlich der vorzulegenden
Schallschutzgutachtens keine Einwendungen.
Abwägung:
Das vom Büro Accon
erstellte Schallschutzgutachten ist Bestandteil der Satzung und der
Durchführungsvertrags, es ist bei der Bauausführung zu beachten. Eine korrekte
Formulierung zum Emissionsschutz kann übernommen werden.
Beschluss:
Der Textvorschlag
der Immissionsschutzbehörde im Landratsamt ersetzt: „.1.2 Emissionsschutz“ der
Festsetzung durch Text.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
PMG-Architekten
Unter
E1.Immissionsschutz wird ein Schallschutzgutachten angekündigt. Dieses ist am
27.04.2017 vom Ingenieurbüro Accon unter der Berichtnummer ACB-0417-7874/2
erstellt worden. Dies ist in die Festsetzung E1.aufzunehmen.
Beschluss:
Festsetzung E1. wird
ergänzt:
Dazu wurde durch das
Ingenieurbüro Accon-Greifenberg ein Schallschutznachweis erstellt, der
Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des Durchführungsvertrages
ist.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
D4-Einfriedrungen
richten sich nicht nach der Stellplatzverordnung, sondern nach § 9 der Satzung
über örtliche Bauvorschriften - Einfriedungsverordnung.
Beschluss:
D4. wird
redaktionell angepasst.
Abstimmung: Ja 14
Nein 0
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat macht sich die Inhalte der Abwägungs-
und Beschlussvorlage zu Eigen.
2. Er beschließt den Bebauungsplanentwurf 1. vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 12.07.2017 sowie einen Vorhaben- und Erschließungsplan für das Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage (VR-Bank) in der Fassung vom 19.04.2017 als Satzung.