Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung vom 14.04.2020 hat der Verwaltungsrat der Ammerseewerke die im Betreff bezeichnete Angelegenheit behandelt. Auf die der Beschlussvorlage beigefügte Niederschrift wird verwiesen.

 

Zur gerechten Verteilung von Erschließungskosten in Baugebieten schlägt der Bay. Gemeindetag eine neue Kostenverteilung zwischen Kommunalunternehmen und Zweckverbänden auf der einen Seite und den Gemeinden auf der anderen Seite vor. So sollen bei Baugebieten, bei denen die Binnenerschließung die geschätzten Herstellungsbeiträge voraussichtlich überschreitet und die Erschließungsanlage von einem Kommunalunternehmen/Zweckverband hergestellt wird und die Gemeinde Grundstückseigentümerin ist, die die Beitragseinnahmen übersteigenden Investitionskosten von der jeweiligen Gemeinde getragen werden. Dies könnte in einer entsprechenden Kostenübernahmevereinbarung mit Beitragsablöse geregelt werden. Damit soll eine gerechte Verteilung der Kosten zwischen den Gemeinden erreicht werden. Die Bürger der Gemeinden, die sehr selten eine Erschließung tätigen, zahlen nämlich über die Beiträge und Gebühren die Baugebiete derjenigen Gemeinden mit, die oft und viel erschließen. Die Wertschöpfungen aus den Baugebietserschließungen verblieben aber bei der jeweiligen Gemeinde. Eine weitere Ungleichbehandlung liegt darin, dass zum einen in einer Gemeinde teure und aufwändige Erschließung realisiert werden müssen, weil das gewählte Areal z.B. schwierige Untergrundverhältnisse aufweist oder topografisch ungünstig liegt (aufwändige Pumpstation, Wasserhaltung etc.). In einer anderen Gemeinde hingegen werden einfach Erschließung realisiert, da das Areal z.B. auf Kiesböden mit guten Ableitungsmöglichkeiten liegt. Die bei der Gemeinde durch die Übernahme der sog. „überschüssigen Kosten“ zusätzlich entstehenden Ausgaben können über die Grundstückspreise wieder umgelegt werden, so dass tatsächlich die Grundstückseigentümer mit den Mehrkosten belastet werden, die daraus einen Vorteil ziehen und eben nicht die Allgemeinheit.

 

Die bisherige Vorgehensweise bei den Ammerseewerken lag der Gedanke einer langfristig angelegten Solidargemeinschaft zu Grunde, wonach über viele Jahre hinweg jede Gemeinde entsprechende Erschließungen tätigen wird und damit auch eine Gleichbehandlung, zumindest mittel- bis langfristig erreicht wird. Dabei gibt sich aber das Problem, dass ein Investor oder Erschließungsträger abweichend von dieser Regelung behandelt werden müsste, denn der Investor ist nicht Teil der Solidargemeinschaft, sondern tritt quasi nur einmal objektbezogen auf und ist dabei vorrangig nur an einer Gewinnmaximierung interessiert.


Beschluss:

 

Bei der Erschließung von Gebieten, die mit einem Bebauungsplan überplant werden sollen und sich im Eigentum der Gemeinde befinden, verbleibt es bei der bisherigen Vorgehensweise, wonach das Areal von den Ammerseewerken entwässerungstechnisch erschlossen wird und die anfallenden Kosten -nach Abrechnung des Straßenentwässerungsanteils mit der jeweiligen Gemeinde- von den Ammerseewerken getragen werden.

 

Bei der Erschließung von Gebieten, die mit einem Bebauungsplan überplant werden sollen und sich im Eigentum der Gemeinde befinden und von einem Erschließungsträger oder Investor erschlossen werden, wird diese Erschließung nur im Rahmen eines Erschließungsvertrages mit dem Erschließungsträger / Investor hergestellt, bei dem auch die Ammerseewerke Vertragspartner werden.

 

Bei der Erschließung von Gebieten, die mit einem Bebauungsplan überplant werden sollen und sich nicht im Eigentum der Gemeinde befinden, wird diese Erschließung nur im Rahmen eines Erschließungsvertrages mit dem Erschließungsträger / Investor hergestellt, bei dem auch die Ammerseewerke Vertragspartner werden.

 

Diese Vorgehensweise wird mit Wirkung zum 01.01.2021 umgesetzt.