Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich von Utting – Holzhausen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 35 BauGB. demnach ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die Grundstücke weisen folgende Flächen auf: Fl. Nr. 270: 36626 m² derzeit unbebaut, Fl.Nr. 115: 10633 m² bebaut mit mehreren Bauwerken.

 

Vorgesehen ist nun die Errichtung einer Bewegungshalle mit den Maßen 48,90 Meter x 21,50 Meter, sowie die Errichtung direkt angebauter Pferdeboxen mit einer Länge von 43,98 Meter x 6,60 Meter. Die Wandhöhen werden mit 5,07 Meter (West) bzw. 5,58 Meter (Ost) ab Oberkante FFB angegeben. Auf der Westseite sind aufgrund des Geländeverlaufs weitere 1,20 Meter Wandhöhe sichtbar. Die Firsthöhe wird mit 8,31 Metern angegeben. Die Gesamtfläche des Bauwerks wird in der Baubeschreibung mit 1403 m² angegeben.

 

Unter Berücksichtigung der bereits errichteten Bauwerke auf der Fl. Nr. 115 ist davon auszugehen,

dass das Bauwerk keinen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Die Überprüfung der öffentlichen Belange, hier z.B. der Emmisionsschutz oder Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf die unmittelbar angrenzende Filialkirche St. Ulrich obliegen wie auch die Überprüfung der landwirtschaftlichen Privilegierung der Bauaufsichtsbehörde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Errichtung der Bewegungshalle stellt zwar ein erhebliches Bauvolumen dar, dennoch sprechen keine Gründe gegen die Errichtung, sofern die Privilegierung nachgewiesen wird.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt.