Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Staatliche Baumt Weilheim beantragt eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 BayDSchG i.Z.m. Art. 73 BayBO auf dem Grundstück Fl. Nr. 616. Das Bauvorhaben am Standort des Lehr-, Versuchs- und Fachzentrums für Milchvieh- und Rinderhaltung in Achselschwang sieht die Sanierung der Versorgungsleitungen im Inneren des Internatsgebäudes vor.

 

Aus wirtschaftlichen Gründen wurde entschieden, das Gebäude direkt an die im Erdreich befindlichen außerhalb des Gebäudes liegenden Versorgungsleitungen anzubinden. Diese Leitungen liegen in einer Tiefe von max. 1,5 m. In dem Bereich der geplanten Leitungsführung tangieren zwei Bodendenkmäler die Fl. Nr. 616. Im westlichen Gebäudebereich verläuft eine Straße aus der Römerzeit, welche als Bodendenkmal kartiert ist. Die nördliche Grenze wird durch einen Bereich der Körpergräber des Mittelalters und der frühen Neuzeit gebildet. Bei der geplanten Leitungsführung wird unmittelbar in das Erdreich eingegriffen, weshalb eine Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG notwendig ist.

 

Der Planung liegen zwei Varianten der Leitungsführung zugrunde. Die Trassenführungen unterscheiden sich jedoch in ihrer Lage nur minimal. Variante 1 sieht einen geradlinigen Verlauf der Trassen vor, während Variante 2 im letzten Teilstück um ca. 1 m nach Süden verspringt und dort neben einer bestehenden Trasse weiter nach Osten geführt wird. Welche Variante dann zur Ausführung kommt, soll auch von den Auflagen der Denkmalpflege abhängig gemacht werden.

 

Bei beiden Varianten verlaufen die neuen Leitungstrassen nördlich von Gebäude 18 in östliche Richtung und binden an zwei Stellen einmal an die Brauchwasser- und einmal an die Fernwärmeleitung an. Der für die drei neuen Erdleitungen benötigte Graben hat eine Tiefe von ca. 1,5 m. Die neue Trasse hat eine Länge von ca. 30 m entlang des Gebäudes und ca. 20 m bis zur Leitungsanbindung. Insgesamt ergibt sich ein 50 m langer Graben.

 

Gemäß Art. 7 DSchG bedarf der Erlaubnis, wer auf einem Grundstück auch Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. Die Erlaubnis gem. § 7 DSchG kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist. Die Gemeinde Utting muss eine Stellungnahme zum Antrag nach Art. 7 DSchG unverzüglich der Untere Denkmalschutzbehörde vorlegen (gemäß Art. 15 DSchG).

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass die Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt werden sollte.

 


Beschluss:

 

Die Zustimmung zu dem Bauvorhaben Sanierung der Versorgungsleitungen im Internatsgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 616, wird erteilt.