Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Wittelsbacher Hofberg“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1980 sehen unter 6.1 Buchstabe h für Garagen und Nebenanlagen vor, dass die äußere Gestaltung dem zugeordneten Hauptgebäude anzupassen ist, die Dachneigung darf 20° nicht unterschreiten. Es ist davon auszugehen, dass im Jahr 1980 Carports nicht berücksichtigt wurden.

Der Antragsteller beabsichtigt nun einen Carport vor der bestehenden Garage zu errichten, die Grundmaße sollen 5,0 x 5,50 Meter betragen, die Höhe wird 3,50 Metern angegeben, vorgesehen ist ein verglastes Flachdach mit eine Dachneigung von etwa 7°. Die Errichtung des Carports könnte grundsätzlich Verfahrensfrei nach Art. 57 BayBo erfolgen. Der Antragsteller begründet die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes damit, dass ein Satteldach für den Carport ein wesentlich größeres Bauvolumen hätte und sich nicht in das Gesamtvorhaben einfügt bzw. unterordnet.

Die Grundzüge der Planung werden durch die Errichtung des Vorhabens nicht beeinträchtigt, es ist davon auszugehen, dass sich das Flachdach deutlicher unterordnet als ein Satteldach. 

Der Befreiung von den Festsetzungen 6.1 Buchstabe h des Bebauungsplanes Wittelsbacher Hofberg sollte erteilt werden.

 

Der Antrag wurde zurückgezogen