Abstimmung:

Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Mit Bescheid vom 26.04.2018 wurde dem Bauwerber die Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgaragen erteilt.

Das Grundstück wurde nicht realgeteilt und ist derzeit nicht als Doppelhaus, sondern als Wohn und Eigentümergemeinschaft zu bewerten.

 

Abweichend von der Baugenehmigung soll nun die Terrasse des Hauses West nun in südliche Richtung erweitert werden und somit die gleiche Tiefe wie die des Hauses Ost von 4,00 Metern erhalten. Beide Terrassen sollen nun eine Überdachung aus einer Stahlkonstruktion mit Glaseindeckung versehen werden. Die maximale Höhe beträgt dabei 2,70 Meter die Dachneigung soll 5° betragen. Die Länge der Überdachung beträgt 16 Meter, die Tiefe 4 Meter.

 

Grundsätzlich können Terrassenüberdachungen nach Art. 57 BayBo mit einer Fläche von bis zu 30m² und einer Tiefe von 3 Metern verfahrensfrei errichtet werden. Mit einer beantragten Tiefe von 4 Metern und einer Gesamtfläche von 64 m² ist die Verfahrensfreiheit jedoch nicht anzuwenden.

 

In der näheren Umgebung finden sich keine Überdachungen mit ähnlichen Ausmaßen, in Anbetracht der hohen Baumasse des Haupthauses und der mangelnden Referenzbauwerke in der Umgebungsbebauung ist festzustellen, dass sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte nicht erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird nicht erteilt.