Abstimmung:

Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der konstituierenden Sitzung am 14.05.2020 wurde vom Gemeinderat beschlossen, die Anzahl der Verwaltungsräte, die in das gemeindliche Kommunalunternehmen entsandt werden von bisher 6 auf 7 zu erhöhen.

 

Im Verwaltungsrat sind vertreten:

-       Peter Noll                                            GAL

-       Renate Standfest                                GAL

-       Korbinian Lutzenberger                      GAL

-       Ralf Stief                                             CSU/Bürgerliste

-       Peter Liebner                                      CSU/Bürgerliste

-       Helmut Schiller                                    SPD

-       Matthias Hornsteiner                           LW

 

§ 5 der Unternehmenssatzung muss demnach folgende neue Fassung erhalten:

§ 5

Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister der Gemeinde Utting am Ammersee. Er wird durch die weiteren Bürgermeister vertreten.

(3) Die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee für die Dauer von sechs Jahre bestellt; Art. 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO gelten entsprechend. Zu Verwaltungsratsmitgliedern können sowohl Gemeinderatsmitglieder als auch sachverständige Dritte bestellt werden; Art. 90 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 GO gilt entsprechend. Der Gemeinderat entscheidet über die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds auf dessen Antrag hin; Art. 19 Abs. 1 GO gilt entsprechend.

(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat dem Gemeinderat zweimal jährlich sowie auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben, insbesondere zum geprüften Jahresabschluss vor dessen Feststellung durch den Verwaltungsrat.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, über sämtliche vertraulichen Angelegenheiten, von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde. Nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat haben die Verwaltungsratsmitglieder auf schriftliche Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden hin sämtliche Unterlagen, insbesondere Sitzungspapiere, Daten und Pläne einschließlich aller Kopien herauszugeben, soweit diese nicht bereits ordnungsgemäß vernichtet worden sind.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Gemeinderat festgelegt wird.


Beschluss:

 

Der § 5 der Unternehmenssatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 5

Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister der Gemeinde Utting am Ammersee. Er wird durch die weiteren Bürgermeister vertreten.

(3) Die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee für die Dauer von sechs Jahre bestellt; Art. 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO gelten entsprechend. Zu Verwaltungsratsmitgliedern können sowohl Gemeinderatsmitglieder als auch sachverständige Dritte bestellt werden; Art. 90 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 GO gilt entsprechend. Der Gemeinderat entscheidet über die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds auf dessen Antrag hin; Art. 19 Abs. 1 GO gilt entsprechend.

(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat dem Gemeinderat zweimal jährlich sowie auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunal-unternehmens zu geben, insbesondere zum geprüften Jahresabschluss vor dessen Feststellung durch den Verwaltungsrat.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, über sämtliche vertraulichen Angelegenheiten, von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde. Nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat haben die Verwaltungsratsmitglieder auf schriftliche Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden hin sämtliche Unterlagen, insbesondere Sitzungspapiere, Daten und Pläne einschließlich aller Kopien herauszugeben, soweit diese nicht bereits ordnungsgemäß vernichtet worden sind.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Gemeinderat festgelegt wird.