Sachverhalt:
In der konstituierenden Sitzung am 14.05.2020 wurde vom Gemeinderat beschlossen, die Anzahl der Verwaltungsräte, die in das gemeindliche Kommunalunternehmen entsandt werden von bisher 6 auf 7 zu erhöhen.
Im Verwaltungsrat sind vertreten:
- Peter Noll GAL
- Renate Standfest GAL
- Korbinian Lutzenberger GAL
- Ralf Stief CSU/Bürgerliste
- Peter Liebner CSU/Bürgerliste
- Helmut Schiller SPD
- Matthias Hornsteiner LW
§ 5 der Unternehmenssatzung muss demnach folgende neue Fassung erhalten:
§ 5
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sieben
weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister
der Gemeinde Utting am Ammersee. Er wird durch die weiteren Bürgermeister
vertreten.
(3) Die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Gemeinderat
der Gemeinde Utting am Ammersee für die Dauer von sechs Jahre bestellt; Art. 33
Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO gelten entsprechend. Zu Verwaltungsratsmitgliedern
können sowohl Gemeinderatsmitglieder als auch sachverständige Dritte bestellt
werden; Art. 90 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 GO gilt entsprechend. Der Gemeinderat
entscheidet über die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds auf dessen
Antrag hin; Art. 19 Abs. 1 GO gilt entsprechend.
(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat dem Gemeinderat zweimal
jährlich sowie auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des
Kommunalunternehmens zu geben, insbesondere zum geprüften Jahresabschluss vor
dessen Feststellung durch den Verwaltungsrat.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, über
sämtliche vertraulichen Angelegenheiten, von denen sie Kenntnis erhalten,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden
fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde. Nach dem Ausscheiden
aus dem Verwaltungsrat haben die Verwaltungsratsmitglieder auf schriftliche
Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden hin sämtliche Unterlagen,
insbesondere Sitzungspapiere, Daten und Pläne einschließlich aller Kopien
herauszugeben, soweit diese nicht bereits ordnungsgemäß vernichtet worden sind.
(6) Die Mitglieder des
Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom
Gemeinderat festgelegt wird.
Beschluss:
Der § 5 der Unternehmenssatzung erhält folgende neue Fassung:
§ 5
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sieben
weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister
der Gemeinde Utting am Ammersee. Er wird durch die weiteren Bürgermeister
vertreten.
(3) Die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Gemeinderat
der Gemeinde Utting am Ammersee für die Dauer von sechs Jahre bestellt; Art. 33
Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO gelten entsprechend. Zu Verwaltungsratsmitgliedern
können sowohl Gemeinderatsmitglieder als auch sachverständige Dritte bestellt
werden; Art. 90 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 GO gilt entsprechend. Der Gemeinderat
entscheidet über die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds auf dessen
Antrag hin; Art. 19 Abs. 1 GO gilt entsprechend.
(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat dem Gemeinderat zweimal
jährlich sowie auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des
Kommunal-unternehmens zu geben, insbesondere zum geprüften Jahresabschluss vor
dessen Feststellung durch den Verwaltungsrat.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, über
sämtliche vertraulichen Angelegenheiten, von denen sie Kenntnis erhalten,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden
fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde. Nach dem Ausscheiden
aus dem Verwaltungsrat haben die Verwaltungsratsmitglieder auf schriftliche
Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden hin sämtliche Unterlagen,
insbesondere Sitzungspapiere, Daten und Pläne einschließlich aller Kopien
herauszugeben, soweit diese nicht bereits ordnungsgemäß vernichtet worden sind.
(6) Die Mitglieder des
Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom
Gemeinderat festgelegt wird.