Der Erlass einer neuen Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung) ist notwendig.
Der Entwurf der neuen Satzung lag dem Gemeinderat vor.
Aus Sicht der Verwaltung könnten insbesondere folgende §§ überarbeitet werden:
Ergänzung im § 2 Abs. 3:
„oder
c) mindestens durchgängig 20 Jahre lang Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindeteil Holzhausen am
Ammersee hatten“.
Neufassung des § 11 Abs. 1
„(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie bei Urnenbestattungen (Ascheresten) 10 Jahre“.
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Klarstellung und Ergänzung im § 14 Abs. 3
„(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:
1. Wahlgräber für zwei Erdbestattungen in einem Einzelgrab
2. Wahlgräber für zwei Erdbestattungen in einem Doppelgrab
3. Wahlgräber für vier Erdbestattungen in einem Familiengrab, einer Großgrabstätte oder dem Priestergrab
4. Wahlgräber als Kindergrabstätten
5. Wahlgräber als Urnengrabstätten
6. Wahlgräber als Urnennischen in der Urnenmauer (für bis zu vier Überurnen)
7. Wahlgräber als Urnennischen in der Urnenstele (für bis zu drei Überurnen)
8. Grüfte
9. Ruhegemeinschaftsanlagen (Urnengemeinschaftsgräber)
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Ergänzung in § 17 Abs. 1:
„(1) Urnengräber/Urnennischen/Urnenwürfel dienen nur der Beisetzung von Urnen mit Ascheresten feuerbestatteter Leichen. In einem Urnengrab ist die Beisetzung von bis zu vier, in der Urnenmauer je Urnendoppelnische von bis zu zwei, je Urnenvierernische von bis zu vier und in der Urnenstele je Würfel von bis zu drei Überurnen zugelassen“.
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Hinzufügung des § 18 Ruhegemeinschaftsgrabanlage:
„Die Gemeinde richtet eine oder mehrere Ruhegemeinschaftsgrabanlagen ein. Es handelt sich dabei um Urnengemeinschaftsgräber, die durch mit der Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner mbH (TBF) in Vertrag stehenden Friedhofsgärtnern und Steinmetze angelegt und unterhalten werden und bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt in der Ruhegemeinschaft erfolgten Beisetzung betreut werden. Die Beisetzung in der Ruhegemeinschaft erfolgt nicht anonym, sondern unter Nennung der Namen der Lebensdaten der Beigesetzten und ist vom Abschluss eines TBF-Dauerpflegevertrages abhängig“.
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Ergänzung in § 20 Abs. 1:
„(1) Für die Grabstätten gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße
Für den neuen Friedhof Utting am Ammersee:
Länge
einschließlich Grabmal: Breite:
Wahlgräber (Einzelgrab) für zwei Erdbestattungen 2,10 m 0,90 m
Wahlgräber (Familiengrab) für vier Erdbestattungen 2,10 m 2,20 m
Wahlgräber (Großgrab) für vier Erdbestattungen 2,10 m 2,60 m
Wahlgräber als Kindergrabstätten / Urnengrabstätten 1,50 m 1,20
m
Wahlgräber als Urnengrabstätten 1,00
m 0,60
m
Für den alten Friedhof Utting am Ammersee:
Länge
einschließlich Grabmal: Breite:
Wahlgräber (Einzelgrab) für zwei Erdbestattungen 2,10 m 1,00 m
Wahlgräber (Doppelgrab) für zwei Erdbestattungen 2,10 m 2,00 m
Wahlgräber (Familiengrab) für vier Erdbestattungen 2,10 m 2,00 m
Wahlgräber als Kindergrabstätten / Urnengrabstätten 1,50 m 1,20
m
Wahlgräber als Urnengrabstätten 1,00 m 0,60 m
Gruften 2,10
m 2,00
m
Für den Friedhof Holzhausen am Ammersee:
Länge
einschließlich Grabmal: Breite:
Wahlgräber (Einzelgrab) für zwei Erdbestattungen 2,10 m 1,00 m
Wahlgräber (Familiengrab) für vier Erdbestattungen 2,10 m 2,00 m
Wahlgräber als Kindergrabstätten / Urnengrabstätten 1,50 m 1,20
m
Wahlgräber als Urnengrabstätten 1,00 m 0,60 m
Änderung des § 23 Abs. 2 und Ergänzung / Änderung in § 23 Abs. 8 und 9:
„(2) Die Grabmale
dürfen die Breite des Grabes (§ 19 Abs. 1) sowie die Höhe von 1,60 m nicht
überschreiten. Die Grabsteindicken betragen bei einer Höhe bis:
1,00 m – mindestens 12 cm
1,40 m – mindestens 14 cm
1,60 m – mindestens 18 cm
(8) Für Bestattungen in der Urnenmauer / Urnenstelenanlage gilt der
Leitfaden zur Nutzung der Urnenmauer / Urnenstelenanlage (siehe Anhang).
(9) Wird eine Verschlussplatte unzulässig
beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder
beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten
Kosten hierfür trägt der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.
Blumenschmuck
ist selbstständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen ist die
Gemeinde berechtigt, diesen gegen Kostenersatz zu entfernen.
Für die
Urnenstelenanlage gilt darüber hinaus, dass die Ablage von Blumenschmuck nur im
dafür vorgesehenen Kiesstreifen vor der Anlage erlaubt ist.
Der Finanzausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dem
nachfolgenden Beschlussvorschlag zu folgen.