Abstimmung:

Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wird die Errichtung von zwei mobilen Hühnerställen auf dem Grundstücken Fl. Nr(n). 530 und 535 beantragt.

 

Die Zulässigkeit ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, da die Grundstücke Fl. Nr(n). 535 und 530 weder im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 bzw. 2 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils § 34 BauGB, sondern im Außenbereich liegen.

 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einnimmt.

 

Mit Genehmigungsdatum vom 10.01.2018 wurde dem Bauwerber die Errichtung des ersten mobilen Hühnerstalles auf den vorgenannten Flurstücken genehmigt. Ein weiterer (kleinerer) Hühnerstall wird nach Angaben des Antragstellers als „Anhänger“ verfahrensfrei auf den Grundstücken betrieben.

 

Mit dem vorliegenden Antrag sollen nun zwei weitere mobile Hühnerställe errichtet werden.

Die Ställe sollen mit je einer Länge von 17,10 m, einer Breite von 2,48 m und einer Höhe von 3,75 m errichtet werden.

Das Vorhaben ist als bauliche Anlage zu werten, aufgrund der Zweckbestimmung der Ställe besteht Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb des Antragstellers.

 

Das Einvernehmen der Gemeinde zu den Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen der Gemeinde zu dem Bauvorhaben wird erteilt.