Abstimmung:

Ja: 3, Nein: 14

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt. Das Grundstück liegt im Umgriff der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Die nun gestellte Bauvoranfrage sieht den Abbruch des Bestandes und die Neuerrichtung einer Garage mit Nebenraum vor. Das Gebäude soll mit den Grundmaßen 8,0 x 6,0 Metern errichtet werden. An der Nord-Westlichen Grundstücksgrenze soll das Gebäude an den Verlauf des angrenzenden Weges angepasst werden. Die Wandhöhe wird mit 2,80 Metern, die Firsthöhe mit 1,75 Metern angegeben.

 

Im Rahmen der Bauvoranfrage möchte der Bauwerber nun geklärt wissen, ob a) der Baukörper wie in den Bauzeichnungen dargestellt errichtet werden kann, ob b) die Errichtung an der Grundstücksgrenze möglich ist und c) das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf.

 

a)    § 2 Absatz 2 der Satzung über örtliche Bauvorschriften sieht vor, dass Gebäude aus einem Rechteck zu entwickeln sind. Dem Grunde nach kommt die Garage dieser Forderung nicht nach, da das Gebäude dem Grundstücksverlauf folgt und somit Trapezförmig dargestellt wird.

Für die Errichtung der Garage ist somit eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften erforderlich.

 

b)    Die Überprüfung der Abstandsregeln obliegt der Bauaufsichtsbehörde, hier dem Landratsamt Landsberg.

 

c)    Grundsätzlich unterliegen Garagen bis zu einer Größe von 50m² nach Art. 57 BayBo der Verfahrensfreiheit. Mit einer Grundfläche von 42 m² kann die Garage ohne Baugenehmigung errichtet werden.

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben sollte unter der Maßgabe der Beantragung einer Befreiung von den Festsetzungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften §2 Absatz 2 erteilt werden. 

 

Der Gemeinderat diskutiert ausführlich über die optische Wirkung der Garage mit Nebenraum, insbesondere vom Blickwinkel aus dem Tal des Lebens. Die in die Grundstücksgrenze gesetzte, trapezförmige Garage erscheint dem Großteil des Gemeinderates nicht genhmigungsfähig.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wird unter der Maßgabe der Beantragung einer Befreiung von den Festsetzungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften §2 Absatz 2 erteilt.

 

(Anmerkung: Damit abgelehnt.)