Abstimmung:

Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Gemäß Art. 45 Abs. 1 GO hat sich der Gemeinderat eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung ist die Grundlage für das reibungslose Zusammenwirken der kommunalen Organe während der sechsjährigen Wirkungszeit. Die Geschäftsordnung enthält in Ergänzung der Bayerischen Gemeindeordnung wichtige Regelungen zur Vorbereitung, Ablauf und Nachbereitung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse.

 

Der Bayerische Gemeindetag hat für die Amtszeit 2020 bis 2026 erneut eine Muster-Geschäftsordnung erarbeitet, die allerdings eine individuelle Anpassung zulässt bzw. sogar notwendig macht. Diese Arbeit ist in der konstituierenden Sitzung nicht zu leisten. Um die Arbeitsfähigkeit der kommunalen Organe trotzdem zu gewährleisten empfiehlt die Verwaltung bis zu einem Neuerlass die Übernahme der bisherigen Geschäftsordnung.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in der abgelaufenen Wahlzeit aufgrund der Corona-Pandemie im Umlaufverfahren mit Beschluss geschaffene Ferienausschuss noch offiziell zu bestätigen ist. Die Geschäftsordnung wurde als 7.1 wie folgt ergänzt:

 

„Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee hat sich aufgrund des
Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern am 08.05.2014 eine Geschäftsordnung gegeben.

Der Gemeinderat hat folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

Der § 7.1 wird wie folgt in der Geschäftsordnung ergänzt:

 

§ 7.1

Beschließende Ausschüsse

 

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderats.

(2) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

1. Ferienausschuss

a) Die Ferienzeit des Gemeinderats ist vom 25.03.2020 bis zum 30.04.2020 festgelegt.

b) Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat zuständig ist. Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten sind, soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Gemeinde oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.

 

§ 2

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 25.03.2020 in Kraft.“

 

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern räumt den Kommunen aufgrund der Corona-Krise mit IMS vom 08.04.2020 weiterhin ein, für die neue Wahlzeit vorerst Aufgaben möglichst weitgehend auf einen oder mehrere beschließende Ausschüsse nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO zu übertragen oder vorübergehend auch einen Sonderausschuss bilden, der (quasi analog des Ferienausschusses) die Entscheidungen trifft, die sonst dem Gemeinderat zustehen, um Befassungen des Gemeinderates soweit möglich zu vermeiden. Der Gemeinderat kann diese Übertragung jederzeit wieder ändern und auch z.B. einen für die Bewältigung der Coronakrise geschaffenen Sonderausschuss jederzeit wieder nach Art. 32 Abs. 5 GO auflösen. Zu einer Übertragung genügt grundsätzlich ein Beschluss; eine Regelung in der Geschäftsordnung in nicht zwingend. Auch einer auflösenden Bedingung der Befristung bei der Übertragung bedarf es dazu laut Innenministerium nicht.

Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde wird aktuell davon abgeraten einen Sonderausschuss in die GeschO mitaufzunehmen, da die Formulierung zur Einberufung und die Geltungsdauer eines solchen Sonderausschusses nicht zweifelsfrei festzulegen sind.

Alternativ könnte ein „Sonderausschuss-Corona“ in die GeschO aufgenommen werden, der analog des bisherigen Ferienausschusses arbeitet.

 

Zu beachten ist, dass Angelegenheiten, die unter das Übertragungsverbot nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO fallen (insb. Erlass Haushalt und Nachtragshaushalt, Änderung des Flächennutzungsplans, Erlass von Satzungen und Verordnungen), grundsätzlich ausschließlich dem Gemeinderat vorbehalten sind. In diesen Fällen empfiehlt das Ministerium aber zu prüfen, wie dringlich eine Entscheidung ist und ob sie einen zeitlichen Aufschub erlaubt.

 

Auch die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte nach Art. 37 Abs. 3 GO bleiben unberührt. Gleiches gilt auch für deren Zuständigkeit zum erlass dringlicher Verordnungen nach Art. 42 Abs. 2 LStVG.

 

 

In der Fraktionsführerbesprechung wurde sich einheitlich darauf verständigt, in die neue GeschO und die jetzt vorrübergehend zu beschließende alte GeschO keinen Ferienausschuss mehr aufzunehmen.

 

Die GAL-Fraktion brachte zur Fraktionsführerbesprechung den Wunsch vor, die Aufgabe des vorberatenden Bau- und Umweltausschusses in §7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe d) der GeschO um „einschließlich des öffentlichen Nahverkehrs“ zu ergänzen. Die Fraktionsführer folgen diesem Vorschlag einheitlich.

 

 

Die Entscheidung zur Gründung eines Sonderausschusses oder zur Ergänzung der Aufgaben des vorberatenden Bau- und Umweltausschusses kann allerdings auch noch in der folgenden Sitzung getroffen werden.


Beschluss:

 

1. Bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der bisherigen Geschäftsordnung weiter, soweit sie nicht durch Beschlüsse des Gemeinderates geändert werden.

 

2. Der in der zurückliegenden Wahlzeit aufgrund der Corona-Pandemie im Umlaufverfahren gefasste Beschluss zur Einrichtung eines Ferienausschusses wird bestätigt.

 

3. In die GeschO der Wahlzeit 2020-2026 wird kein Ferienausschuss aufgenommen.

 

4. Der Gemeinderat setzt bis auf Weiteres einen „Sonderausschuss-Corona“ ein.

 

5. Die Aufgaben des vorberatenden Bau- und Umweltausschusses in §7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe d) der GeschO werden um „einschließlich des öffentlichen Nahverkehrs“ ergänzt.

 

 

 

Nachrichtlich:

Herr Zarbo bittet bis 21.05.2020, nächsten Donnerstag, 12.00 Uhr Änderungswünsche der Verwaltung mitzuteilen, damit wir am 28.05.2020 beraten können.