Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl.Nr. 2546/11, Gemarkung Utting, Dyckerhoffstraße 23 liegt im Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplans „Utting-Süd“.

 

Punkt 4.1 des Bebauungsplans legt fest, dass Garagen mit ihrer Einfahrtsseite mind. 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt sein müssen.

Punkt 4.2 legt fest, dass Garagen und Nebengebäude in gleicher Gestaltung wie die Hauptgebäude mit Satteldach auszuführen sind. Die Traufhöhe an der Grundstücksgrenze darf 2,50 m nicht überschreiten.

Punkt 4.3 weist noch darauf hin, dass Garagen generell mit 3 m Grenzabstand an der Grundstücksgrenze zu errichten sind.

 

Der Bebauungsplan „Utting-Süd“ ist aus den 80ger Jahren. Hier wurden Carports noch nicht mit aufgenommen. § 1 Satz 3 GaStellV definiert, dass Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) als offene Garagen gelten. Nach § 2 GaStellV muss die Länge der Zu- und Abfahrt zwischen Garage und öffentlicher Straße, bzw. öffentlichem Verkehrsraum mindestens 3 m betragen.

 

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 2546/11 soll zu dem bestehenden Wohnhaus und der Garage ein Carport errichtet werden. 

Der Carport soll mit einer Breite von 5,8 m und einer Länge von 5,0 m errichtet werden. Er ist mit einem Pultdach mit einer Höhe von 2,40 m – 2,60 m geplant.

Grundsätzlich wäre die Errichtung von Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei gemäß Art. 57 Bayerische Bauordnung – BayBO.

Wie vorangehend erläutert, setzt Punkt 4.1 des Bebauungsplans eine Abstandsregelung von mind. 5 m zum öffentlichen Verkehrsraum fest. § 2 GaStellV reduziert dies schon auf 3 m. Die Bauherren können aber auch die 3 m nicht einhalten, sondern würden den Carport fast unmittelbar an der öffentlichen Straße errichten müssen.

 

Daher wird ein Antrag auf isolierte auf Befreiung von Punkt 4.1, 4.2 des Bebauungsplans „Utting-Süd“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 2546/11 Dyckerhoffstraße 23 gestellt.

In der Umgebung gibt es bereits ähnliche Bebauungen.

 

Im direkten Anschluss an den Carport ist die Errichtung einer Gartenhütte geplant. Die Gartenhütte ist in ihren Abmessungen nicht weiter definiert, dies ist jedoch unwesentlich, da die Hütte nach § 57 Abs. 1 Buchstabe a) BayBo verfahrensfrei errichtet werden kann und für eine eventuelle Abweichung von den Festsetzungen 4.2 hier der Dachgestaltung eine Befreiung für den maßgebenden Carport beantragt ist.

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt.