Abstimmung:

Ja: 6, Nein: 1

Sachverhalt:

 

 

Über das Bauvorhaben wurde zuletzt in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.01.2020 beraten. Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wurde nicht erteilt, da im Gremium die überwiegende Meinung vertreten wurde, dass sich das Gebäude bezüglich der Höhenentwicklung und der anmutenden Dreigeschossigkeit nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Mit Schreiben des Landratsamtes Landsberg vom 24.03.2020 wurde das Vorhaben an die Gemeinde Utting zur erneuten Beratung zurückgewiesen. Nach der Feststellung des Landratsamtes bewegt sich die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens bei dem Vorhaben auf dem Niveau der Nachbargebäude welche ebenfalls die beantragte Geschossigkeit E + 1 + D aufweisen. Die Erscheinung des Baukörpers auf der Ostseite ist den Geländeverhältnissen geschuldet und fügt sich im Sinne des §34 Abs. 1 BauGB ein. Auf die Bereits genehmigte Bauvoranfrage vom 03.05.2018 wird weiter verwiesen.

 

 

Sachverhalt aus der Sitzung des Gemeinderates vom 16.01.2020:

 

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch -BauGB- richtet. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Über das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl. Nr. 74, Gemarkung Utting, Ludwigstraße 7 wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 14.12.2017 im Rahmen einer Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften beraten. Vorgesehen war die Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit den Grundmaßen von je 8,98 m x 10,50 m, bei einer Wandhöhe von 6,92 m und einer Firsthöhe 9,13 m. Die Dachneigung betrug 25°. Aufgrund der Höhenentwicklung der geplanten Gebäude in Verbindung mit einer Abgrabung auf der Ostseite wurde das Einvernehmen nicht erteilt.

 

Zuletzt wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 03.05.2018 über das zur Bebauung vorgesehen Grundstück beraten. Mit Beschluss des Gemeinderates wurde der angepassten Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit den Grundmaßen von je 8,98 m x 10,50 m, einer Wandhöhe von 5,51 m und einer Firsthöhe von 8,11 m bei einer Dachneigung von 35°das Einvernehmen erteilt.

 

Zwischenzeitlich wurde das Grundstück real geteilt (Fl. Nr. 74 – Ludwigstraße 7 & Fl. Nr. 74/1 Ludwigstraße 7a)

 

Der nun vorliegende Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport sieht die Bebauung des Grundstückes Fl. Nr. 74, Ludwigstraße 7 vor. Geplant ist die Errichtung eines freistehenden Einzelhauses mit den Grundmaßen 9,0 m x 10,0 m. Die Wandhöhe beträgt 6,00 m die Firsthöhe wird mit 9,68 m angegeben. Die Dachneigung beträgt 37,9 °. Das Dach soll ohne Dachüberstand errichtet werden, es ist eine Dachgaube mit einer Länge von ca. 3,30 m vorgesehen, die Dachgaube soll ein Schleppdach erhalten.

Auf der Ostseite des Grundstückes ist die Errichtung einer Stützmauer und zwei Stellplätzen vorgesehen, auf der Nordseite ist die Errichtung eines Carports geplant, der Carport soll ein Flachdach erhalten. Der Geländeverlauf soll angepasst werden.

 

Übersicht der Maße bzw. der Nachbarbebauung:

 

 

Antrag vom

Grundstück

Grundmaße

Wandhöhe

Firsthöhe

Dachneigung

12.2017

847 m²

je 8,98 m x 10,50 m

6,92 m

9,13 m

25°

05.2018

847 m²

je 8,98 m x 10,50 m

5,51 m

8,11 m

35°

01.2020

415 m²

9,00 m x 10,00 m

6,00 m

9,68 m

37,9°

Nachbarbebauung

 

 

 

 

 

Ludwigstraße 5

540 m²

10,40 m x 14,40

5,60 m

9,20 m

ca. 36°

Ludwigstraße 9

942 m²

ca. 22,40 m x 12,50 m

ca. 5,50 m

ca.10,00 m

ca. 40°

Ludwigstraße 11

1151 m²

ca. 33,00 m x 12,20 m

5,15 m

9,90 m

ca. 37°

 

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Belange der Satzung über örtliche Bauvorschriften werden berührt. Derzeit ist die Carportbedachung ohne Begrünung vorgesehen, dies wiederspricht den Festsetzungen des §3 Abs. 2 der Satzung über örtliche Bauvorschriften welche eine Begrünung vorsieht. Die Erläuterungen zu den Festsetzungen des § 3 sehen einen allseitigen Dachüberstand als „erwünscht“ sowie die Empfehlung Dachgauben mit einem Sattel bzw. angewalmten Satteldach auszuführen vor. Dachgauben mit Schleppdächern werden erst ab einer Dachneigung von 45° empfohlen. Der allseitige Dachüberstand sowie die Dachform der Dachgaube entsprechen somit nicht den Erläuterungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen in der Satzung über örtliche Bauvorschriften um Empfehlungen handelt.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte unter der Maßgabe der Nachbesserung der Carportbedachung sowie dem Hinweis auf die Empfehlungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften erteilt werden.

 

 

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt.