Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Dyckerhoffgelände“ in seiner Fassung vom 26.06.2006, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach §30 Abs.1 BauGB.

 

Das Grundstück mit einer Fläche von 707 m² ist derzeit mit einem Wohnhaus mit einer Grundfläche von 11,74 x 8,15 Metern bebaut und soll nun im Osten durch einen erdgeschossigen Anbau erweitert werden. Die Grundfläche des Anbaus beträgt 5,90 x 5,55 Meter, die Wandhöhe inkl. Attika wird mit 3,19 Metern angegeben. Der Anbau soll mit einem Flachdach errichtet werden, das Flachdach soll als Dachterrasse genutzt werden, durch den Dachüberstand des Daches von 1,80 Metern im Süden soll eine Loggia im Erdgeschoss entstehen. Auf der Südseite des Daches soll eine Dachgaube mit einer Länge von 2,50 Metern errichtet werden.

 

Durch die Errichtung des Anbaus wird die zulässige GR von 140 maximal ausgeschöpft. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen unter Punkt 3.2 eine ausnahmsweise Überschreitung der GR um 10% für die Errichtung von Balkonen und Loggien vor. Die vorgenannte Überschreitung zur Errichtung der Loggia wurde beantragt und sollte erteilt werden.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes schließen unter Punkt 5.3 Flachdächer aus, die nun vorgelegte Planung sieht eine Dachterrasse vor, welche baurechtlich als Flachdach zu bewerten ist. Auch nach der Errichtung des Anbaus stellt das bestehende Wohngebäude die maßgebende Bebauung des Grundstückes dar und erfüllt mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 38°die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Anbau stellt sich in seinen Abmessungen als untergeordnetes Bauwerk dar, die Grundzüge der Planung werden durch die Errichtung der Dachterrasse somit nicht berührt. Die Befreiung von den Festsetzungen 5.3 des Bebauungsplanes Dyckerhoffgelände wurde beantragt und sollte erteilt werden.

 

Die Errichtung der Dachgaube entspricht in Lage und Abmessungen in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Das Einvernehmen zu dem Gesamtvorhaben sollte erteilt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen zu erteilen.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.