Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die bestehende Doppelhaushälfte wurde auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2568/10, Gemarkung Utting, Holzhauser Straße 19 im unbeplanten Innenbereich von Utting errichtet, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die Grundstücksgröße beträgt 602 m².

 

Beantragt wird nun die Genehmigung zur Errichtung eines Wintergartens auf der Ostseite des Gebäudes. Der Wintergarten soll mit den Abmessungen 4,95 x 4,20 Meter errichtet werden. Das Dach des erdgeschossigen Baukörpers soll als Terrasse ausgeführt werden. Im Giebel der Nordseite ist die Errichtung eines Balkons vorgesehen. Je Dachseite ist eine Dachgaube mit je 5,25 Metern Länge vorgesehen, die Gesamtlänge des Daches beträgt 8,83 Meter. Durch die Dämmung der Fassade nebst Außenschalung vergrößern sich die Außenmaße des Gebäudes um 20 cm je Gebäudeseite. Durch die Dämmung des Daches erhöht sich der Dachaufbau von 9,10 Metern auf 9,15 Metern (First).

 

Grundsätzlich sind Doppelhaushälften in profilgleicher Bauweise zu errichten, durch die erdgeschossige Ausführung des geplanten Wintergartens ist eine Unterordnung zum Haupthaus zu erkennen, der Wintergarten fügt sich somit ein. Die Dachgauben nehmen mit einer Länge von 5,25 Meter knapp zwei Drittel der Dachlänge ein, durch diesen Umstand entsteht ein weiteres Vollgeschoss, das Gebot des Einfügens ist nicht gegeben.

 

Festzustellen ist, dass sich die beantragten Maßnahmen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in vollem Umfang in die Umgebungsbebauung einfügen.

 

Dem Bauantrag sollte nicht zugestimmt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachfolgenden Beschlussvorschlag.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird nicht erteilt.