Sachverhalt:
Art.
5 des Gesetzes über die Wahl der
Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) regelt die Berufung des Wahlleiters
und des Stellvertretenden Wahlleiters sowie die Besetzung des Wahlausschusses
wie folgt:
(1)
1 Der Gemeinderat beruft den ersten
Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren
Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem
Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. […] 3 Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person
berufen. 4 Zum Wahlleiter für die
Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer
bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem
Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese
Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen
Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist;
entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. 5 Die
Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2)
1 Mitglieder des
Wahlausschusses sind der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm
berufene Wahlberechtigte als Beisitzer. 2 Für
jeden Beisitzer beruft er eine stellvertretende Person. 3 Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach
Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der
letzten Gemeinderats- oder Kreistagswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu
berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten
zu berufen. 4 Abs. 1 Satz 4 gilt
entsprechend. 5 Keine Partei oder
Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein. Demnächst werden die
vier Parteien angeschrieben um je ein Mitglied sowie einen Stellvertreter in
den Wahlausschuss zu entsenden.
(3)
1 Der Wahlleiter
bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss. 2 Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er
zugleich Beisitzer ist.
Die
Berufung des Wahlleiters und stellvertretenden Wahlleiters hat rechtzeitig vor
Dienstag, 17. Dezember 2019 zu erfolgen, damit die Bekanntmachung im Zeitraum
vom 17. Dezember 2019 und 09. Januar 2020 erfolgen kann. Der Wahlausschuss ist
möglichst nicht später als Montag, 27. Januar 2020 zu bilden. Am Dienstag, 04.
Februar 2020 findet die Beschlussfassung des Wahlausschusses über die
Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge statt.
Gemäß Punkt 10.2 Gemeinde- und Landkreis Wahlbekanntmachung (GLKrWBek) kann die Gemeinde für ehrenamtlich Tätige (Wahlhelfer) eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen. Da die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, in aller Regel keine laufende Angelegenheit darstellt, ist der Gemeinderat zuständig. Da bei der Kommunalwahl 2014 eine Entschädigung in Höhe von 50,- Euro gewährt wurde (wie auch bei der Bezirks- und Landtagswahl 2018) empfiehlt die Verwaltung erneut eine Entschädigung in Höhe von 50,- Euro zu gewähren.
Der Finanzausschuss sowie der Bau- und Umweltausschuss haben vorberaten und empfehlen den nachstehenden Beschlussvorschlag.
Beschluss:
Erster
Bürgermeister Josef Lutzenberger wird zum Wahlleiter und Claudia Breier zur
stellvertretenden Wahlleiterin für die Kommunalwahlen 2020 berufen.
Für
die Wahlhelfer wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50,- Euro gewährt.