Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Art. 5 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) regelt die Berufung des Wahlleiters und des Stellvertretenden Wahlleiters sowie die Besetzung des Wahlausschusses wie folgt:

 

(1) 1 Der Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. […] 3 Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. 4 Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist; entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. 5 Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) 1 Mitglieder des Wahlausschusses sind der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Wahlberechtigte als Beisitzer. 2 Für jeden Beisitzer beruft er eine stellvertretende Person. 3 Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderats- oder Kreistagswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5 Keine Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein. Demnächst werden die vier Parteien angeschrieben um je ein Mitglied sowie einen Stellvertreter in den Wahlausschuss zu entsenden.

 

(3) 1 Der Wahlleiter bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss. 2 Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

 

Die Berufung des Wahlleiters und stellvertretenden Wahlleiters hat rechtzeitig vor Dienstag, 17. Dezember 2019 zu erfolgen, damit die Bekanntmachung im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 und 09. Januar 2020 erfolgen kann. Der Wahlausschuss ist möglichst nicht später als Montag, 27. Januar 2020 zu bilden. Am Dienstag, 04. Februar 2020 findet die Beschlussfassung des Wahlausschusses über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge statt.

 

 

Gemäß Punkt 10.2 Gemeinde- und Landkreis Wahlbekanntmachung (GLKrWBek) kann die Gemeinde für ehrenamtlich Tätige (Wahlhelfer) eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen. Da die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, in aller Regel keine laufende Angelegenheit darstellt, ist der Gemeinderat zuständig. Da bei der Kommunalwahl 2014 eine Entschädigung in Höhe von 50,- Euro gewährt wurde (wie auch bei der Bezirks- und Landtagswahl 2018) empfiehlt die Verwaltung erneut eine Entschädigung in Höhe von 50,- Euro zu gewähren.

 

Der Finanzausschuss sowie der Bau- und Umweltausschuss haben vorberaten und empfehlen den nachstehenden Beschlussvorschlag.


Beschluss:

 

Erster Bürgermeister Josef Lutzenberger wird zum Wahlleiter und Claudia Breier zur stellvertretenden Wahlleiterin für die Kommunalwahlen 2020 berufen.

 

Für die Wahlhelfer wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50,- Euro gewährt.