Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des rechtkräftigen Bebauungsplanes „Am Moosgraben“. Das 1018 m² große Grundstück ist derzeit bebaut, der Bestand soll abgebrochen werden.

 

Auf dem Grundstück sollen nun zwei Einfamilienhäuser mit einer Grundfläche von je 8,15 m x 9,355 Metern errichtet werden. Die Wandhöhe wird mit 6,30 Metern angegeben, die Firsthöhe mit 8,56 Metern. Es entstehen je zwei Vollgeschosse. Es ist je ein Satteldach mit einer Neigung von 30 Grad vorgesehen. Je Wohneinheit ist eine Garage mit begrüntem Flachdach und einem nicht überdachten Stellplatz vorgesehen. Bereits im Jahr 2015 wurden in unmittelbarer Nachbarschaft (Ringstraße 24) zwei in Situierung und Kubatur baugleiche Gebäude errichtet.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen eine GRZ von 0,15 vor, diese werden mit einer GRZ von 0,1498 für beide Gebäude eingehalten. Eine Überschreitung der Grundfläche für Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten ist bis zu 50% zulässig, dabei sind diese Flächen im vorgegebenen Baufenster zu errichten. Durch die nun vorgelegte Planung der Zufahrt und der Anordnung der Stellplätze entsteht eine Überschreitung der GRZ für vorgenannte Bauwerke bzw. Flächen von 98,96 %. Für die baugleichen Häuser der Ringstraße 24 wurde einer Überschreitung von 87,7 % zugestimmt.

Für die Überschreitung der Grundfläche wurde durch den Bauwerber eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen 3.1 des rechtskräftigen Bebauungsplanes beantragt.

 

Das zur Bebauung vorgesehene Gelände weist einen leichten Geländeanstieg von der Ringstraße

(südöstlich) in nordwestliche Richtung auf, der Anstieg beträgt etwa 0,50 Meter. Gemäß den Festsetzungen Nr. 8.7 des Bebauungsplanes sind Abgrabungen und Aufschütten unzulässig. Gebäudesockelhöhen dürfen nach den Festsetzungen unter Punkt 3.6 maximal 0,3 Meter betragen.

Durch den Bauwerber sind keine Aufschüttungen oder Abgrabungen geplant, durch den ansteigenden Geländeverlauf und den heranzuziehenden Messpunkt hier das Straßenniveau ergibt sich für Haus 2 eine Sockelhöhe von 0,42 Metern.

Für die Überschreitung der Bauhöhe des Sockels von 12 cm wurde durch den Bauwerber eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen 3.6 des rechtskräftigen Bebauungsplanes beantragt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten, das Einvernehmen zu den Abweichungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes am Moosgraben soll erteilt werden, das Einvernehmen zur Errichtung der der Wohnhäuser mit Garagen und Stellplätzen soll ebenfalls erteilt werden.

 

 


Beschluss:

 

a, dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes am Moosgraben, Punkt 3.1 zur Überschreitung der GRZ wird zugestimmt.

 

b, das Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und offenem Stallplatz

Haus 1 wird erteilt.

 

c, dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes am Moosgraben, Punkt 3.6 zur Überschreitung der Gebäudesockelhöhe wird zugestimmt.

 

d, das Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und offenem Stallplatz

Haus 2 wird erteilt.