Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 6

Sachverhalt:

 

Es wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung hinsichtlich der Höhe des Zaunes (2,00 m statt 1,40 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. 193/1 eingereicht.

Der Antrag mit der Begründung ist als Anlage beigefügt.

 

In der Satzung über örtliche Bauvorschriften (Ortsgestaltungssatzung) der Gemeinde Utting ist unter § 9 Abs. 2 geregelt, dass die Höhe von Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum 1,40 m nicht überschreiten darf. Hecken und Sträucher dürfen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen. Abs. 3 besagt, dass Maschendraht- und Stabgitterzäune an öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind, wenn sie hinterpflanzt sind. Die Verwendung von Steckmetallzäunen und Stacheldraht ist unzulässig. Laut § 1 Abs. 1 der Satzung über örtliche Bauvorschriften gilt §9 für den gesamten Ortsbereich, somit auch für das Grundstück Fl.Nr. 193/1.

 

Die Antragstellerin möchte die bestehende Thujahecke, auf eine Länge von bis zu 9 m nach Garagenende entfernen und durch einen bis zu 2,00 m hohen Doppelstabzaun mit Sichtschutz ersetzen, der wegen des Gefälles stufig angebracht werden muss.  Der Zaun würde auf der Innenseite hinterpflanzt werden.

 

Das Grundstück grenzt an den öffentlichen Weg ins Tal des Lebens. Der Weg wird stark frequentiert durch Spaziergänger. Die Anwohnerin möchte durch den Zaun Ihre Privatsphäre schützen und die Terrasse auf der Ostseite des Hauses abschirmen.  

 

Im Rahmen der Ermessenausübung, muss bewertet werden, dass der Weg nur ein Fußweg ist und nicht im Bereich von fließendem Verkehr liegt, mit einer Sichtbeeinträchtigung für Verkehrsteilnehmer ist somit nicht zu rechnen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt die Errichtung des Doppelstabzaunes mit einer Höhe von maximal 1,60 Metern.

Der Gemeinderat ist in der Diskussion uneinheitlich, es wird mehrmals auf die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung verwiesen.


Beschluss:

 

Einer isolierten Befreiung der Zaunhöhe von 1,40 m auf 1,60 m wird zugestimmt.