Abstimmung:

Ja: 5, Nein: 8

Sachverhalt:

 

Durch eine Anliegerin der Straße am Klosterhof wurde der Antrag zur Errichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in den Straßenabschnitten: Klosterhof und Gartenweg gestellt. Der Antrag wird durch Unterschriften weiterer Anlieger unterstützt. Der Antrag nebst Unterschriften ist der Sitzungseinladung beigefügt.

 

Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches nach § 45 Absatz 1b Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung kann für einzelne Straßen oder Bereiche erfolgen, die überwiegend eine Aufenthaltsfunktion mit sehr geringem Verkehr aufweisen. Die Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt. Verkehrsberuhigte Bereiche können in Tempo 30 Zonen integriert werden. Das Parken ist nur in ausdrücklich dafür vorgesehenen und markierten bzw. beschilderten Bereichen zulässig.

 

Von Seiten der zuständigen Polizeiinspektion war keine Stellungnahme zu erhalten, diese erfolgt erst nach der positiven Entscheidung des Gemeinderates. Es wurde jedoch auf die erforderlichen baulichen Maßnahmen (Aufenthaltscharakter) hingewiesen. 

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten. Die Meinung im Gremium war uneinheitlich, jedoch überwiegend gegen die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches.

Der Gemeinderat befasst sich ausführlich mit den Vor- und Nachteilen eines verkehrsberuhigten Bereich am Klosterhof. Trotz Halteverbot und gekennzeichneten Stellplätzen ist im Begegnungsverkehr kein Platz für Fußgänger, zudem wäre es nur mit einer baulichen Maßnahme umzusetzen, welche Kosten verursacht.

 

 


Beschluss:

 

Dem Antrag der Anwohner auf Errichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird zugestimmt.