Abstimmung:

Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das bestehende Gebäude wurde auf den Grundstücken mit den Fl.Nr. 246, 244 248 und 249, Gemarkung Utting im unbeplanten Innenbereich von Utting errichtet, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet.

 

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Das Bestandsgebäude wurde im Jahr 1971 mit Gewerbeteil und zwei Wohneinheiten im Obergeschoss genehmigt. Abweichend von der Baugenehmigung wurden bereits bei der Errichtung des Gebäudes drei Wohneinheiten im Obergeschoß errichtet.

 

Im Rahmen eines Eigentümerwechsels soll nun die Rechtmäßigkeit des ist Zustandes hergestellt werden. Der Umfang des nun vorgelegten Bauantrages umfasst das verschließen einzelner Fenster sowie deren Neuerrichtung auf der Westseite. Auf der Südseite des Gebäudes sind neue Fenster und eine Balkontüre nebst dazugehörigem Balkon zur Sicherung der Fluchtwege vorgesehen. Die Abmessungen des Balkons betragen ca. 4,0 x 1,40 Meter, im Anschluss an den Balkon ist ein befestigter Fluchtweg über ein Vordach vorgesehen. Auf der Nordseite soll ebenfalls ein befestigter Fluchtweg auf dem Vordach errichtet werden.

 

Die wesentlichen Nenngrößen der Bebauung bzw. des Gebäudes bleiben unberührt. Es kann festgestellt werden, dass sich das Gebäude hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen zu erteilen.

 

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.

 

-       Ohne GR Kaiser –