Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl.Nr. 58/5 liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet.

 

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Die bestehende Garage mit Gartengeräteanbau soll erweitert und umgebaut werden. Es ist geplant eine Verbindung zwischen dem Wohnhaus und dem Anbau ca.1,295 m x ca. 3,175 m herzustellen. Der Anbau würde ca. 5,82 m x 4,54 m umfassen, das Gebäude, bei welchen die Umbaumaßnahmen geplant sind ca. 6,03 m x 8,23 m. Im Norden werden die Abstandsflächen nicht eingehalten und müssten durch den Nachbarn übernommen werden. Der An- und Umbau im Norden des Grundstücks soll nicht unterkellert werden. Zudem ist ein Balkon mit ca. 3,00 m x 1,25 m geplant.

 

Die bestehende Garage soll aufgestockt werden und hätte dann eine Wandhöhe von +3,21 m. Die Firsthöhe soll auf +6,12 m erhöht werden. Der Geräteschuppen an der Garage soll nicht erhöht werden. Sowohl im bestehenden Wohnhaus wie auch in der geplanten Aufstockung und im bestehenden Gerätehaus sollen Fenster und Türen ausgewechselt werden.

 

Der An- und Umbau fügt sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstückfläche ein.

Wenn die Abstandsflächen durch den Nachbarn übernommen werden, kann das Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben zu erteilen.


Beschluss:

 

Unter der Voraussetzung, dass die Abstandsflächen im Norden durch den Nachbarn übernommen werden, wird das Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt.