Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Gemeinderatssitzung am 04.07.2019 wurde der Antrag (Tektur) zur Errichtung eines Zweifamilienhauses hier, die Änderung der Lage und Größe von den Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 1180/2, Hechenwanger Straße 19 beraten. Der Antrag auf Tektur wurde, abgelehnt (Ja 5 : Nein 7), auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen (TOP 4). Als Begründung wurde aufgeführt, dass sich der geänderte Garagenkomplex aufgrund einer „Riegelwirkung“ nicht in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügt.

 

Das Landratsamt Landsberg am Lech hat nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass sich das beantragte Vorhaben in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Hierbei führt das Landratsamt Landsberg am Lech folgendes an:

„Das Garagengebäude weist zur Straße einen ähnlichen Abstand auf, wie die Garagen auf Fl.Nr. 1174,1177,1180/3, 1181/2 und 1181/10. Das Gebäude fügt sich somit hinsichtlich der Fläche, die überbaut werden soll (= Lage) ein. Eine freie Vorgartenlinie ist nicht erkennbar.

 

Die Grundfläche und Länge des Gebäudes (16,25 m) orientiert sich an dem Garagenkomplex auf Fl.Nr. 1181/4+1181/10+ 1181/7+ 1181/6 mit einer Länge von ca. 13 m. Insofern besteht hier ähnlich gelagertes Gebäude, auch wenn dieses etwas kürzer ist und nicht bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen reicht.

 

Die Grundfläche und Kubatur des Garagengebäudes liegt ebenfalls im Rahmen der Umgebungsbebauung, so dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt.“

 

Durch die untere Bauaufsichtsbehörde wird um erneute Behandlung des Vorhabens gebeten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden darf. Im Fall der rechtswidrigen Versagung kann das Einvernehmen ersetzt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben zu erteilen.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen wird erteilt.