Sachverhalt:
Das Grundstück Fl.Nr. 265 liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Im Rahmen der Bauvoranfrage wurde darauf hingewiesen,
dass das Grundstück Fl.Nr. 265 geteilt werden soll. Eine Genehmigungspflicht für Teilungen nach
§ 19 BauGB besteht nicht mehr.
In den Fällen, wo das Grundstück, welches geteilt werden soll, in einem
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, ist auch weiterhin eine
Genehmigungspflicht gegeben (§ 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).
Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das dann entstehende
Grundstück im nordwestlichen Teil des Grundstücks mit einem zweigeschossigen
Gebäude mit Satteldach bebaut werden kann. Geplant sind 3 Wohneinheiten mit den
dazugehörigen Stellplätzen auf dem Grundstück. Die bestehenden Garagen würden
abgerissen und die Stellplätze für das bestehende Gebäude im rückwärtigen Teil
des bereits vorhandenen Hauses angeordnet werden.
Das Bestandsgebäude weist eine Grundfläche von 564,73 m² auf. Der Neubau
ist mit einer Grundfläche von 510,66 m² geplant. Die Wandhöhe ist mit 7,72m
geplant, die Firsthöhe mit 9,83 m². Das Satteldach hätte eine Neigung von 32 °.
Die Neubebauung löst an der Bahnhofstraße für das Bestandsgebäude eine
Abweichung von BayBO Art. 6 Abs. 2 aus, da die Abstandsflächen vom bestehenden
Haus die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche geringfügig überschreiten
würden.
Da der Neubau insgesamt bei allen Werten unter dem Bestandsgebäude
bleibt, fügt sich der Neubau ein und die Frage, ob es möglich ist den
nordwestlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 265 mit einem Wohngebäude zu bebauen
kann bejaht werden.
Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich
das Einvernehmen zur Bauvoranfrage zu erteilen.
Im Rahmen der Beratung im Bau- und Umweltausschuss ist unter anderen die
Frage aufgetreten, wo die Stellplätze für die Wohnungen angeordnet werden und
ob hier die Möglichkeit besteht, dass ausschließlich wasserdurchlässige
Stellplätze errichtet werden.
Hierzu ist auszuführen, dass die Stellplatzfrage nicht Bestandteil der
Bauvoranfrage ist und daher auch nicht behandelt wird. Stellplätze sind durch
das Landratsamt Landsberg am Lech, als untere Bauordnungsbehörde zu prüfen.
Eine Möglichkeit dem Bauherrn ausschließlich wasserdurchlässige Stellplätze
errichten zu lassen, besteht für diesen Bereich (§ 34 BauGB) nicht, da hierfür
keine rechtliche Grundlage besteht.
Beschluss:
Das Einvernehmen zur Bauvoranfrage wird erteilt.