Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Gemeinderatssitzung vom 02.05.2019 hat sich der Gemeinderat die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage, zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des § 4 a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, zu eigen gemacht.

Zudem billigte der Gemeinderat, den entsprechend der Abwägung geänderten Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 02.05.2019 und beauftragte die Verwaltung mit der erneuten Beteilung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

 

Da zeitnah nach der Gemeinderatssitzung am 02.05.2019 feststand, dass eine erneute Billigung des Satzungsentwurf mit Planzeichnung (neuer Planungsstand) aufgrund von durchgeführten Berechnungen und konkreteren Straßenplanungen erfolgen muss, wurde die Trägerbeteiligung Seitens der Verwaltung noch nicht vollzogen.

 

Aufgrund der Änderungen in der Planzeichnung und des Vorentwurfs (Satzung) zum Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ wurde in der Sitzung am 13.06.2019 ein erneuter Billigungsbeschluss gefasst. Im Anschluss hat eine erneute Besprechung mit Planern und dem Investor stattgefunden. Nun sind erneut Änderungen notwendig. Sodass auch die Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung zum Satzungsentwurf mit Stand 13.06.2019 nicht durchgeführt wurde.

 

Die Änderungen im Vorentwurf zum Bebauungsplan (Satzungsentwurf) „Bahnhofstraße“ vom Plandatum 13.06.2019 zum Plandatum 25.07.219 betreffen die Anordnung der Gebäude 7, 10 und 11. Die Änderung ist im Satzungsentwurf gelb markiert, insbesondere das Thema mit den Abstandsflächen (betrifft nur Grundstück auf dem Anger) wird im Gemeinderat ausführlich beraten und abgewogen. Nach BayBO ist die Ausnahme mit den Abstandsflächen zulässig, da keine Beeinträchtigung der Gebäude im Anger bestehen.  

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich die Zustimmung.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat billigt den geänderten Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 25.07.2019 (Satzungsentwurf, Planzeichnungsentwurf und Begründungsentwurf) und beauftragt die Verwaltung hiermit die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (gemäß § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.