Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es fand eine erneute Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Jahre 2020 bis 2022 statt. Die Firma Kubus Kommunalberatung und Service GmbH führte die Bündelausschreibung für öffentliche Auftraggeber aus dem Regierungsbezirk Oberbayern, die Ökostrom beschaffen wollen durch. Es wurden im Rahmen der Bündelausschreibung „Oberbayern, öffentliche Auftraggeber, Ökostrom“ 12 Lose ausgeschrieben. Pro Los haben sich zwischen 8 bis 14 Bieter an der Bündelausschreibung beteiligt.

Ab 2020 bis 2022 wird Utting für das Los SLP (Standardlastprofil Anlagen) den Strom von den  Stadtwerken Görlitz AG zu einem Arbeitspreis in Höhe von 5,2753 ct/kWh erhalten für das Los Straßenbeleuchtung (SB)  war der erfolgreichste Bieter „In(n) Energie GmbH“ zu einem Arbeitspreis in Höhe von 4,29 ct/kWh.

 

Grundsätzlich sollte durch die Verwaltung innerhalb der nächsten zwei Jahre (bis 2021) geprüft werden, ob weiterhin bei der Bündelausschreibung durch Kubus Kommunalberatung und Service GmbH teilgenommen werden soll (Kündigungsfristen beachten) oder ob nicht einzeln durch einen eigenen Planer günstigere Konditionen ausgehandelt werden können.

 

Der Konzessionsvertrag zum Elektrizitätsversorgungsnetz zwischen der Bayernwerk Netz GmbH und der Gemeinde Utting am Ammersee endet zum 20.06.2022.

Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) muss die Gemeinde das Ende von Konzessionsverträgen mindestens zwei Jahre vor deren Ablauf bekannt geben, damit sich interessierte Unternehmen bewerben können.

Vorschlag der Verwaltung ist, zeitnah den Ablauf der Konzessionen bekannt zu geben. Sollten sich mehrere Unternehmen bewerben, bedarf es eines umfangreichen Vergabeverfahrens.

Bei der Auswahl des Konzessionärs ist die Gemeinde gemäß § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Diese Ziele sind eine möglichst sichere, Preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas. Die sachgerechten Kriterien für die Auswahlentscheidung der Gemeinde müssen sich aufgrund der Vorgabe der Entflechtung des Netzbetriebes von Vertrieb und Erzeugung auf Aspekte des netzbetriebs beschränken.

Sofern sich mehrere Unternehmen beworben haben, ist die Kommune zusätzlich verpflichtet, ihre Entscheidung über die Konzessionsvergabe unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu machen § 46 Abs. 3 Satz 6 EnWG.

 

Der Finanz- sowie der Bau- und Umweltausschuss haben vorberaten und empfehlen einheitlich nachfolgenden Beschluss.

 

 

 


Beschluss:

 

Die Ausführung zu den neuen Strompreisen ab 2020 bis 2022 werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die einzelne Vergabe der Strombelieferung als Alternative zur Bündelausschreibung durch Kubus zu prüfen. (Kündigungsfristen Kubus, Erfahrungswerte anderer Gemeinden, Auswahl möglicher Planer für die Vergabe).

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dass Ende des Konzessionsvertrages zeitnah öffentlich bekannt zu geben gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG.