Abstimmung:

Ja: 5, Nein: 7

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1180/2, Gemarkung Utting, Hechenwanger Straße 19 liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richtet.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Über das Bauvorhaben wurde zuletzt in der Gemeinderatssitzung vom 15.03.2018 beraten, das Einvernehmen wurde erteilt.

 

Mit den Antragsunterlagen aus dem März 2018 wurde beantragt im östlichen Bereich des Grundstückes an der nördlichen Grundstücksgrenze 4 Stellplätze zu errichten und an der südlichen Grundstücksgrenze eine Garage mit 3 Stellplätzen (8,55 x 5,32 Meter) mit Flachdach zu errichten.  Im nun vorliegenden Antrag soll die Garage um 90 Grad gedreht werden, es sollen drei Garagenstellplätze und ein Carportstellplatz errichtet werden. Die Grundfläche des Baukörpers beträgt nun 15,73 x 6,50 Meter. Das Bauwerk soll ein Satteldach mit einer Neigung von 20 Grad erhalten.

Die Wandhöhe wird mit 2,98 Meter, die Firsthöhe mit 4,06 angegeben. Weitere 3 Stellplätze sind in der Planzeichnung direkt vor den Garagenstellplätzen dargestellt.

 

Es ist festzustellen, dass die Garage eine gewisse Riegelstellung vor dem Haupthaus darstellt, dennoch fügt sich das Bauwerk nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und war uneinheitlich, ob das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur erteilt werden sollte.

 

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Antrag wird erteilt.

 

Anmerkung:

Damit abgelehnt.