Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff einer Veränderungssperre. Ziel der Veränderungssperre ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße“. Gemäß § 14 Absatz 2 BauGB können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahme obliegt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier dem Landratsamt Landsberg. Voraussetzung für die Ausnahme durch das Landratsamt ist das Einvernehmen der Gemeinde Utting.

 

Auf dem 301 m² großen Grundstück Fl. Nr. 2598/2, Gemarkung Utting, Stefan Dietrich Straße 1 soll nun der Altbestand abgebrochen werden und durch eine Doppelhaushälfte mit Carport und Garage ersetzt werden. Es soll ein Neubau mit den Abmessungen 9,40 Meter x 8,00 Meter errichtet werden. Die Wandhöhe wird mit 6,44 Metern angegeben, die Firsthöhe beträgt 9,87 Meter. Die Dachneigung beträgt 36 Grad. Die Garage soll mit den Maßen 5,42 Meter x 6,00 Meter mit einer Höhe von 3,00 Metern errichtet werden und erhält ein begrüntes Flachdach. Der Carport ist mit den Maßen 3,00 Meter x 5,50 Meter und einer Höhe von 3,0 Metern geplant.

 

Voraussetzung für die Errichtung eines Doppelhauses ist die Realteilung des Baugrundstücks, sowie wie die profilgleiche Errichtung der Gebäudehälfte im Hinblick auf die benachbarte Doppelhaushälfte.

Bezugsgebäude ist hier das Gebäude auf der Fl. Nr. 2598, Elisabethweg 5. Vorgenanntes Gebäude wurde mit den Maßen 9,42 Meter x 6,90 Meter errichtet, die Wandhöhe beträgt hier etwa 6,70 Meter, die Firsthöhe ca. 9,50 Meter, die Dachneigung beträgt hier 35 Grad, das Gebäude soll erhalten werden. Die Voraussetzung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte sind somit gegeben.

Bauunterlagen mit den Abmessungen des zum Abbruch vorgesehenen Bestandes liegen nicht vor.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs „Bahnhofstraße“ werden eingehalten, die Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit obliegt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Es bestehen keine überwiegend öffentlichen Belange gegen eine Ausnahme von der Veränderungssperre.

 

Das gemeindliche Einvernehmen sollte sowohl zur Ausnahmegenehmigung als auch zum Bauantrag erteilt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt den nachfolgenden Beschlussvorschlag.


Beschluss:

 

 

1.)   Das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre für das Grundstück Fl. Nr. 2598/2 Gemarkung Utting, Stefan Dietrich Straße 1 wird erteilt.

 

2.)   Das Einvernehmen zum Abbruch des Bestandes sowie dem Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Carport für das Grundstück Fl. Nr. 2598/2 Gemarkung Utting, Stefan Dietrich Straße 1 wird erteilt.