Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das bestehende Ladengeschäft liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

In dem Bestandsgebäude wurde zuletzt ein Raumausstattungsbetrieb mit Polsterwerkstatt betrieben. Im Ladengeschäft soll nun der Verkauf von Kaffeeprodukten und Kaffeemaschinen erfolgen, eine Reparaturservice für Kaffeemaschinen ist vorgesehen.

Durch die nun beantragte Nutzungsänderung ergeben sich keine Änderungen an der Kubatur oder den Abmessungen des Gebäudes. Es ist von einem vergleichbaren Liefer- und Kundenverkehr auszugehen wie bei der Vornutzung durch den Raumausstattungsbetrieb.

 

Dem Antrag auf Nutzungsänderung stehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken gegenüber, dem Antrag sollte zugestimmt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich den nachfolgenden Beschlussvorschlag.

 

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Antrag auf Nutzungsänderung wird erteilt.