Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Auf dem Grundstück soll an der süd-westlichen Grundstücksgrenze ein offener Carport an die Garage angebaut werden. Die Maße betragen: Länge 7,29 x Breite 4,0 und Höhe 2,33 Meter. Die Dachneigung des geplanten Flachdaches beträgt 5 Grad.

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück hat eine Grundfläche von 2280 m² und ist bereits mit einem Haupthaus, Nebengebäude und einer Garage bebaut, im Norden wurden die Gebäude auf der Grundstücksgrenze errichtet, eine verfahrensfreie Errichtung des Carports nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO ist somit nicht möglich.

Die Prüfung der Zulässigkeit einer weiteren Grenzbebauung, hier für den beantragten Carport obliegt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

 

In der unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich vergleichbare Garagen, Garagenanlagen und

Carports. Die Maßgaben des § 34 BauGB werden durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.  


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.