Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB

Damit die Maßnahmen aus ISEK in Form von Sanierungen begonnen werden kann, ist eine Sanierungssatzung mit einem förmlich festgelegten Gebiet und Begründung erforderlich. Als Grundlage für eine Sanierungssatzung sind entsprechend § 141 BauGB „Vorbereitende Untersuchungen“ erforderlich. Die Gemeinde leitet die „Vorbereitenden Untersuchungen“ durch einen Beschluss über den Beginn der „Vorbereitenden Untersuchen“ (Einleitungsbeschluss) gemäß § 141 Abs. 3 BauGB ein.

 

Danach erfolgt die Bekanntmachung über den Beginn der „Vorbereitenden Untersuchungen“. Grundlage ist der Abgrenzungsplan, welcher in der Anlage (Plan: Möglicher Bereich für ein zukünftiges Sanierungsgebiet, 1:8.000; Februar 2019) beigefügt ist.

 

Vorbereitende Untersuchungen sind nach § 141 BauGB rechtlich notwendig, um Beurteilungsgrundlagen zu erhalten über:

-       Die Notwendigkeit der Sanierung

-       Die sozialen und strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge

-       Die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen

-       Die Mitwirkungsbereitschaft der Bewohner

-       Etwaige nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Bewohner und Gewerbetriebe, sowohl im wirtschaftlichen als auch im sozialen Bereich für das Untersuchungsgebiet

 

 

Nach § 141 BauGB beinhalten die vorbereitenden Untersuchungen:

-       Analyse und Bewertung der städtebaulichen Missstände

-       Befragung der Beteiligten (Fragebögen)

-       Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

-       Untersuchung der Durchführungsmöglichkeiten

-       Grundzüge zum Sozialplan

-       Städtebauliches Neuordnungskonzept

-       Detaillierte Kosten- und Finanzierungsübersicht

-       Schriftlicher Ergebnisbericht mit Vorstellung im Gemeinderat

 

Sanierungsbetreuung:

Die Vorbereitung der Sanierung ist nach § 140 BauGB Aufgabe der Gemeinde. Nach dem Einleitungsbeschluss kann die Gemeinde Utting am Ammersee einen entsprechenden Vertrag mit einem Sanierungsbeauftragten oder Sanierungsträger i.S. d. § 157 BauGB abschließen.

 

Die Kosten für die vorbereitenden Untersuchungen und das Honorar sind im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms förderfähig und kann nach Einreichung des Zuwendungsantrages durch die Regierung von Oberbayern mit einen Fördersatz i.H.v. bis zu max. 60 % aus dem Bund-Länder-Förderprogram VI gefördert werden. Die Erstellung der Grobanalyse und Aufstellung des zur Antragsstellung erforderlichen „Interkommunales Ortsentwicklungskonzept der Gemeinde Schondorf am Ammersee, Utting am Ammersee und Greifenberg“ wurde mit Stand 01.03.2019 durch das Büro Schneider & Skorka erstellt. Für die die „Vorbereitende Untersuchungen“ würden wir ein anderes Büro wählen.

 

Informativ soll an dieser Stelle ergänzend auf den Grundlegenden Unterschied eine Sanierungssatzung und eines Bebauungsplanes hingewiesen werden. Während ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben trifft und in rechtsverbindlicher Weise die Städtebauliche Entwicklung und Ordnung leiten soll, hat die Sanierungssatzung eine andere Zielsetzung: Sie erfüllt überwiegend den Zweck der Sicherung der Bauleitplanung, in dem durch eine erlassen Satzung für das betreffende Gebiet die Genehmigungspflichten des § 144 BauGB ausgelöst werden.

 

Der Finanzausschuss sowie der Bau- und Umweltausschuss haben vorberaten und empfehlen einheitlich nachfolgenden Beschlussvorschlag.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen und ermächtigt die Verwaltung gemäß § 141 BauGB die vorbereitenden Untersuchungen zur förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten im Bereich der im folgenden genannten Straßenbereichen

-Strandbad entlang der Seestraße weiter zum Mühlbach

-entlang des Mühlbaches Mühlbachstraße bis zum Lindenweg

- den Lindenweg hoch bis zur Schulstraße, von der Schulstraße

- bis zur Ecke Ludwigstraße, die Ludwigstraße bis zur Annafeldstraße

Hier erfolgt der Umgriff immer nach den Flurnummern der ersten Häuserreihe oder der zweiten entlang der Staatsstraße Schondorfer Straße und Dießener Straße bis einschließlich der Leonhardikirche

-von hier aus weiter mit den Grundstücken entlang des Seefelderhofbergs der Hofstattstraße und dann der Bahnhofstraße bis einschließlich des Bahnhofplatzes und über die Bahngleise zum Summerpark.

 

Der räumliche Umfang des Untersuchungsgebietes geht auch aus dem Lageplan „Möglicher Bereich für ein zukünftiges Sanierungsgebietes“, Maßstab 1:8000, Stand Feb. 2019 herausgefiltert aus dem ISEK hervor und stellt einen Bestandteil des Beschlusses dar. Das Untersuchungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Flächen.

 

Der Beschluss über die Durchführung der „Vorbereitenden Untersuchung“ wird öffentlich bekannt gemacht. Die Träger der öffentlichen Belange sind anzuhören. Der Bekanntmachung ist der § 141 BauGB beizufügen und es ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.