Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung am 13.09.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 1. Teiländerung des Flächennutzungsplans Utting am Ammersee im Regelverfahren einschließlich der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2018 wird verwiesen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.09.2018 ortsüblich bekannt gemacht. 

 

Die 1. Teiländerung des Flächennutzungsplans erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB) mit der 12. Änderung des Bebauungsplans „Erholungsgelände“.

 

Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wurde mit der Erarbeitung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans Utting am Ammersee sowie mit der 12. Änderung des Bebauungsplans „Erholungsgelände“ beauftragt. Herr Schaser stellt in der Sitzung die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes ausführlich vor.

 

Der Entwurf der 1. Teiländerung des Flächennutzungsplans ist als Anlage beigefügt.

 

Parallel zur Behördenbeteiligung liegt der Vorentwurf der 1. Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Regel für die Dauer von einen Monat im Rathaus aus. Die Gemeinde weist durch eine Veröffentlichung in den Schaukästen auf die Offenlage der Unterlagen hin und bittet bis Fristablauf um Abgabe einer Stellungnahme von den Bürgern (§ 3 Abs. 1 BauGB).

Die Planungsunterlagen vom Vorentwurf werden den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zugesendet und innerhalb einer Frist um Abgabe von Anregungen und Bedenken gebeten (§ 4 Abs. 1 BauGB)

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachstehenden Beschlussvorschlag.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee billigt den Entwurf des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum der 1. Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Utting im Bereich der 12. Änderung des Bebauungsplan „Erholungsgelände“ in der Fassung vom 02.05.2019.

 

Er beauftragt die Verwaltung mit der Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.