Sachverhalt:
Das Badekreuzes betrifft erneut die
Verkehrssicherungspflicht. Für die
Aufsicht in öffentlichen Bädern gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, es greift
vor allem der § 823 BGB, der die Anforderungen des Schadensersatzes regelt.
Bundesweit gilt, und wird regelmäßig von Gerichten herangezogen, ausschließlich
die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in
öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“, in der alle Anforderungen an
die Organisation und die Durchführung der Aufsicht sowie an das Personal und
seine Qualifikation niedergelegt sind. Eine gesetzliche Regelung zur Aufsicht
in Bädern gibt es nur in Thüringen, die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Sicherheit in öffentlichen Bädern“ aus dem Jahr 2016.
Badekreuz im Ammersee;
Für die Organisation und Durchführung der Aufsicht in
Bädern ist in Deutschland ausschließlich die Richtlinie DGfdB R 94.05
„Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des
Badebetriebes“ von Bedeutung. Dies wurde zuletzt sehr eindrucksvoll vom
Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, der in seinem Urteil vom 23.
November 2017 (BGH III ZR 60/16) die Pflichten zur
Wasseraufsicht konkretisiert und zur Beweislastumkehr Stellung genommen hatte,
und dabei ausdrücklich auf die Richtlinie DGfdB R 94.05 Bezug nahm. Aufgrund des
Urteils BGH 23.11.2017 -IIIZR 60/16 haben viele anderen Gemeinden die Einbauten
(Floß, Badekreuze usw.) aus dem Gewässer entfernt.
Das Badekreuz im Ammersee im Bereich des Sprungturmes dient der Entzerrung des Bade- und Sprungbetriebes. Zudem hilft es Schwimmern, sich kurz auszuruhen und dann wieder an das Ufer zu schwimmen. Insgesamt muss eine Abwägung erfolgen, ob die Gefahr durch die unter dem Badekreuz zur Befestigung angebrachte Kette in Kauf genommen wird, da der Nutzen in Form der Hilfestellung im See, bei Überschätzung der eigenen Kräfte und der Entzerrung des Badebetriebes höher gewertet wird. Es kann auch bedacht werden, dass ggf. durch die Entnahme des Badekreuzes sich die Unfallgefahr erhöhen könnte, da Schwimmer die Ihre Kräfte nicht richtig einschätzen, keine Möglichkeit einer Pause oder eines verkürzten Weges durch das Kreuz hätten.
Der Finanzausschuss sowie der Bau- und Umweltausschuss haben vorberaten und empfehlen einheitlich, dass das Badekreuz weiterhin in den See eingesetzt werden sollte.
Beschluss:
Das Badekreuz soll wie bisher erhalten bleiben und weiterhin eingesetzt werden.