Sachverhalt:
Der Auslagenersatz
für die Mitglieder der Wahlvorstände bemisst sich nach § 10 Abs. 1
Europawahlordnung (EuWO). Das Erfrischungsgeld wird im Rahmen der Festbeträge
für die pauschale Wahlkostenerstattung nach § 25 Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWG)
i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG) in Höhe von 35,- Euro für den
Vorsitzenden und 25,- Euro für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes
berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 EuWO).
Bei der Europawahl
2014 galt rechtlich noch ein Festbetrag in Höhe von 21,- Euro pro Mitglied des
Wahlvorstandes.
Abweichend von
diesen Regelungen erhielten die Wahlhelfer in Utting am Ammersee bei der
Europawahl 2014 ein Erfrischungsgeld in Höhe von 40,- Euro.
Die Europawahl wird
erfahrungsgemäß verhältnismäßig schnell ausgezählt sein, sodass alle Wahlhelfer
die Möglichkeit haben im Anschluss einzukehren.
Der Finanzausschuss
hat vorberaten und empfiehlt, dass wie bei der Landtags-/Bezirkstagswahl im
Jahr 2018 Erfrischungsgeld in Höhe von 50,- Euro (statt 40,- Euro) ausbezahlt
werden soll.
Beschluss:
Für die Europawahl 2019 soll ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 Euro ausbezahlt werden.