Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Der Auslagenersatz für die Mitglieder der Wahlvorstände bemisst sich nach § 10 Abs. 1 Europawahlordnung (EuWO). Das Erfrischungsgeld wird im Rahmen der Festbeträge für die pauschale Wahlkostenerstattung nach § 25 Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG) in Höhe von 35,- Euro für den Vorsitzenden und 25,- Euro für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 EuWO).

 

Bei der Europawahl 2014 galt rechtlich noch ein Festbetrag in Höhe von 21,- Euro pro Mitglied des Wahlvorstandes.

 

Abweichend von diesen Regelungen erhielten die Wahlhelfer in Utting am Ammersee bei der Europawahl 2014 ein Erfrischungsgeld in Höhe von 40,- Euro.

 

Die Europawahl wird erfahrungsgemäß verhältnismäßig schnell ausgezählt sein, sodass alle Wahlhelfer die Möglichkeit haben im Anschluss einzukehren.

 

Der Finanzausschuss hat vorberaten und empfiehlt, dass wie bei der Landtags-/Bezirkstagswahl im Jahr 2018 Erfrischungsgeld in Höhe von 50,- Euro (statt 40,- Euro) ausbezahlt werden soll.

 


Beschluss:

 

Für die Europawahl 2019 soll ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 Euro ausbezahlt werden.